3. Geistliche Territorien.Der im Berichtsjahre
vorgelegte zweite Teil von Mayrs Arbeit über die Salzburgschen Zentralbehörden (
1590) behandelt das 16. Jahrhundert, und zwar mit großer
Gründlichkeit und Sachkenntnis die allmähliche Ausbildung aller Zweige des Zentralbeamtentums. Im Anhang kommt
die Salzburger Hofratsordnung von 1542 zum Abdruck. Von besonderem verfassunggeschichtlichen Interesse ist die
Entwicklung des Hofrats in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. --Koberg (
1679) schildert die Rechts- und Verfassungsentwicklung in einem kleinen
westfälischen Ländchen, das seit Mitte des 15. Jahrhunderts zu Kurköln gehörte. Das
eigentümliche ist hier, daß das Ländchen, als eine durchaus geschlossene Einheit, dem unmittelbaren
Einfluß
S.350 einer Landeshoheit und der systematischen Boden- und Siedlungspolitik eines Landesherrn entzogen war. Es hatte deshalb keine Grundherrschaften. Es war genossenschaftlich organisiert. Die Gerichtsbarkeit wurde durch Freigerichte ausgeübt. Die Mehrzahl der Bevölkerung bestand aus den sog. »Freien des Landes«, den Stuhlfreien, die freilich nicht absolut frei sind, sondern auf abgabenpflichtigen Freigütern sitzen. Diese relative Freiheit hat dann später, unter dem Einfluß der kurkölnischen Verwaltung und der allgemeinen Wandlung der Rechte, einem Zustand weichen müssen, der der Hörigkeit angenähert ist. Im ganzen hat sich die alte Verfassung doch bis 1803 erhalten. |
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