4. Örtliche Verfassung und Verwaltung. Staudinger

( 1685) bringt eine Fortsetzung der für die ältere Zeit bis zum Pönfall von 1547 von E. A. Seeliger (N. Laus. Mag. 79) vorgelegten Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Löbau bis 1832. Leider handelt es sich nur um eine kaum bearbeitete Sammlung archivalischen Materials. Wichtig sind die Darlegungen über die eigenartige Gemeindevertretung, die wohl die Ursache dafür ist, daß hier die alte Ratsverfassung nicht durch absolutistische Verwaltungsformen ersetzt worden ist. --Haustein ( 1683) legt eine umfangreiche Schilderung eines weiteren kursächsischen Amtes vor. Sie bedeutet einen beachtenswerten Beitrag zur Geschichte der kursächsischen Lokalverwaltung. Das Amt greift mit seiner Verwaltung, nach dem frühen Aufhören seines wirtschaftlichen Eigenbetriebes, auf die nicht amtsässigen Güter und die gleichfalls schriftsässige Stadt Leipzig über. --Schulzes Studien über ein dörfliches schlesisches Schöffenbuch ( 1684) fußen auf Rehmes ausgedehnten Stadtbuchforschungen und denen Stocks über die oberlausitzischen Schöffenbücher. Zum ersten Male wird ein dörfliches Liegenschaftsbuch hier einer rechtsgeschichtlichen Untersuchung unterzogen. Es zeigt sich, daß diese freilich erst im 16. Jahrhundert beginnenden dörflichen Schöffenbücher wichtige Aufschlüsse über die partikularen Rechte und ländlichen Rechtsinstitute zu geben vermögen. Jedoch beweist die auffällige Unsicherheit des Verfassers in der Feststellung des Rechtsinhalts der (teilweise abgedruckten) Eintragungen, soweit es sich um die Gerichts-, Dorf- und Grundverfassung handelt, daß brauchbare Resultate nicht durch isolierte Betrachtung einzelner, sondern nur durch Vergleichung vieler derartiger Bücher, deren es allein in der Oberlausitz 600 geben soll, zu gewinnen sind. Das behandelte Buch (1569--1657) enthält wie seine Fortsetzungen lediglich Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die zu Liegenschaften in Beziehung stehen.


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