V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Zur niedersächsischen Rechts- und Verfassungsgeschichte ist je eine Arbeit zu erwähnen. K. Tüngler ( 1747) bechäftigt sich mit der Holzberechtigung des Oberharzes, deren Ablösung neuerdings »als unhaltbarer Zopf« verlangt wird, und tritt dieser Forderung mit der Begründung entgegen, daß dieses Recht mit dem Leben des Oberharzes verwurzelt ist und eine vierhundertjährige Geschichte hat, die sich völlig selbständig und unbeeinflußt vom Flachlande entwickelte. -- K. Hinrichs ( 1660) gibt zunächst den Abriß einer Sozial-, Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte Ostfrieslands bis zum Jahre 1744, schildert dann die


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Besitzergreifung des Landes durch Preußen, um dann als Kernpunkt der Arbeit die ersten vier Jahre preußischer Regierung, eine Zeit der Kompromisse, Konflikte und Reibungen, zu behandeln.


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