V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.Zur
niedersächsischen Rechts- und Verfassungsgeschichte ist je eine Arbeit zu erwähnen. K.
Tüngler (
1747) bechäftigt sich mit der Holzberechtigung des Oberharzes, deren
Ablösung neuerdings »als unhaltbarer Zopf« verlangt wird, und tritt dieser Forderung mit der
Begründung entgegen, daß dieses Recht mit dem Leben des Oberharzes verwurzelt ist und eine
vierhundertjährige Geschichte hat, die sich völlig selbständig und unbeeinflußt vom Flachlande
entwickelte. -- K. Hinrichs (
1660) gibt zunächst den Abriß einer Sozial-, Wirtschafts- und
Verfassungsgeschichte Ostfrieslands bis zum Jahre 1744, schildert dann die
S.519 Besitzergreifung des Landes durch Preußen, um dann als Kernpunkt der Arbeit die ersten vier Jahre preußischer Regierung, eine Zeit der Kompromisse, Konflikte und Reibungen, zu behandeln. |
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