III. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Verfassungsgeschichtlich ergiebig ist W. Carstens' Arbeit ( 1624), in der die Verwaltungsorganisation, das Gerichts-, Heer- und Steuerwesen Holsteins, räumlich und zeitlich geschieden, in ihrer Entwicklung bis ins 15. Jahrhundert auf Grund des urkundlichen Materials behandelt und dabei die Eigenart der schleswigholsteinischen Verhältnisse, trotz mancher Übereinstimmung mit den Zuständen in anderen Territorien Norddeutschlands, hervorgehoben wird. C. hat bei seiner Untersuchung den Nachdruck auf das Gerichtswesen gelegt, wobei er den Unterschied zwischen dem Goding (Gericht der Gaue Holstein, Stormarn und Wagrien) und dem Lotding (Kirchspielgericht) und dementsprechend auch zwischen ihren Leitern, dem Overboden und dem Kirchspielvogt, überzeugend klarmacht, und zwar unter Abweisung der Ansicht R. Schröders, der den Overboden zu dem in den Gebieten südlich der Elbe vorkommenden Schultheißen in Parallele setzte.

Bei aller Anerkennung der Verdienste, die O. Kähler sich durch sein »Schleswig-Holsteinisches Landrecht« (2. Aufl., ersch. 1923) um die Klärung der Rechtsverhältnisse in Schleswig-Holstein erworben hat, polemisiert K. Haff ( 1625) gegen K.s Auffassung vom Wesen des Vorstrandes. Hierbei lehnt H. K.s »Konstruktion einer öffentlichen Sache« als römisch-rechtlich und als nicht mit den Quellen übereinstimmend ab und neigt um so mehr der schon von J. Steenstrup vertretenen Ansicht zu, daß es sich um Privateigentum der Krone handelte. Denn nur für diejenigen Gebiete, wo ein Allmendrecht der Anwohner nachweisbar ist, was aber beim Vorstrande gar nicht in Frage steht, ist nach H. die These von dem Alleineigentum der Krone abzuweisen.


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Das von F. Gundlach ( 1681) herausgegebene älteste Urteilbuch des holsteinischen Vierstädtegerichts hat nur lokalhistorischen Wert, aber die Organisation dieses Gerichts beansprucht doch allgemeines Interesse, da es 1496 von König Hans von Dänemark und Herzog Friedrich I. von Schleswig- Holstein ins Leben gerufen wurde, um zu verhindern, daß der Rat von Lübeck weiterhin die oberste Berufungsinstanz für die holsteinischen Städte mit lübischem Recht bildete. G. hat die Entwicklung und Zusammensetzung des Gerichts, dem Vertreter der vier Städte Kiel, Rendsburg, Itzehoe und Oldesloe angehörten, in der Einleitung zu seiner Edition anschaulich geschildert, auch die Entstehung der besonderen Gerichtsordnung 1568, nach der für die Urteile das lübische und aushilfsweise auch das sächsische Recht gelten sollten.


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