V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Soweit dieses Gebiet nicht in den ortsgeschichtlichen Arbeiten in die Darstellung einbezogen ist, liegen wenig selbständige Abhandlungen darüber vor. Der Aufsatz E. Heinzes ( 1571) berührt den Freistaat Sachsen nicht, da die sächsische Kurwürde erst zwei Menschenalter nach der Goldenen Bulle an die Wettiner kam. H. O. Staudingers ( 1685) Aufsatz bietet einen guten Überblick über die verfassungsrechtlichen Eigenheiten einer der »Sechsstädte« in der neueren Zeit bis zur Nivellierung durch die Allgemeine Sächsische Städteordnung. Mehr praktischen als geschichtlichen Wert hat die umfangreiche Abhandlung G. Arndts ( 2392); sie zeigt, wie auf dem Sondergebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts durch die Entwicklung in den letzten Jahren alte, geschichtlich fest begründete Verhältnisse in Fluß geraten sind.


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