V. Recht und Verfassung.

Von dem 1867 im 11. Band der Neuen Mitteilungen aus dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen von Lambert abgedruckten Talrecht der Stadt Halle, das dort um 1360 angesetzt ist, veröffentlicht Adolf Arndt ( 1629) aus einer in seinem Besitz befindlichen Handschrift einen etwas umfangreicheren Text. Da jedoch Lamberts Abdruck an einigen Stellen wiederum mehr enthält als der Arndtsche, dieser obendrein von Fehlern nicht frei zu sein scheint, ist Lamberts Ausgabe noch nicht entbehrlich geworden. Arndt irrt übrigens, wenn er annimmt, daß das Talrecht 1386 erlassen sei, und zwar von den Oberbornmeistern und Talschöffen, und wenn er daraus auf die »Konstituierung eines wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörpers« schließen will. Die Stelle, auf die er sich stützt, besagt nämlich nichts weiter, als daß die Bornmeister und Schöffen in diesem Jahre das Buch, nämlich das Schöffenbuch, dem das Talrecht und die Willkür der Stadt Halle vorangestellt sind, angelegt haben. --Max Pahncke ( 1630) setzt in den Geschichtsblättern für Stadt und Land Magdeburg die Veröffentlichung der Stadtbücher von Neuhaldensleben, von denen die älteren 5 Bände (etwa 1255--1463) von Theodor Sorgenfrey und Pahncke 1923 im Otto-Hendel-Verlag, Berlin, herausgegeben sind, für die Jahre 1471--74 fort. Für die Zeit von 1464--70 weist die Quelle eine Lücke auf. Die Herausgabe der Stadtbücher bis 1486 soll in den nächsten Heften der Geschichtsblätter weitergeführt und dann ein Gesamtregister geliefert werden. -- An einigen Beispielen aus Salzwedel weist K. Gädcke ( 1634) nach, wie in der Zeit des Verfalls der alten städtischen Ratsherrschaft Unehrlichkeit und Eigennutz die bevorrechteten Ratsgeschlechter beherrschten, bis Friedrich Wilhelm I. durch schärfste staatliche Aufsicht und Einsetzung eines Magistrats mit besoldeten Beamten Wandel schuf.


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