IV. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Zur Rechts- und Verfassungsgeschichte weisen wir hin auf Kuner ( 1607), der auf den Bezirk, die Organisation, das Verfahren des Stadtgerichts und die Gerichte hofrechtlichen Ursprungs in Gengenbach eingeht; auf Barth ( 1606) der die starke Verbreitung der Rottweiler Währung betont; auf Baier ( 2211), der die langwierigen diplomatischen Kämpfe schildert, die Baden mit Österreich, Württemberg und der Schweiz um die säkularisierten Güter und Gefälle führte; Baden machte geltend das droit d'épaves, »wonach ein Staat die unter seiner Hoheit gelegenen Besitzungen, Gefälle und sonstigen Parzellen einer in einem fremden Staat aufgehobenen geistlichen Stiftung nicht dem fremden Staat überläßt, in dessen Umfang das aufgehobene Stift (rectius: die aufgehobene Stiftung) selbst liegt, sondern als bonum vacans sich aneignen will«, um mit dem badischen Staatsmann Wielandt zu sprechen.


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