IV. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Die von Welti ( 1600) veröffentlichten Rechtsquellen betreffen das Stadtrecht von Murten und umfassen den Zeitraum von 1228--1781. -- Die von Castelmur ( 2069) mitgeteilten Bündner Urkunden von 1468 dienen als Beleg zu seiner in Band 18 derselben Zeitschrift gedruckten Abhandlung: »Ein Versuch zur Einführung der ständischen Verfassung im Bistum Chur.« --

Die Geschichte der kleinen Gemeinde Seebach, die Eigentum der Abtei und der Propstei von Zürich war, geht allerdings in der rechtshistorischen Darstellung, wie sie Winkler ( 1601) mit Benutzung der meist ungedruckten Quellen von 1212--1798 vorgelegt hat, völlig auf. -- J. Favey, Le développement histor. du droit dans le pays de Vaud pendant la période de Savoie (Revue hist. Vaudoise 33, 117--125, 141--150, 173--184, 192--204). Dieser Untersuchung, die die frühmittelalterlichen Verhältnisse nur kurz streift, liegen die städtischen Freiheitsbriefe, die zum größeren Teil von


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den Herzogen von Savoyen, zum kleineren von den Bischöfen von Lausanne herrühren, zugrunde. Die durch sie überlieferten Stadtrechte, deren ältestes das für Villeneuve von 1214 ist, enthalten gewöhnlich auch Bestimmungen aus viel älterer Zeit und einige, was hier Beachtung verdient, auch Anlehnungen an das zähringische Stadtrecht. --Aug. Burckhardt ( 445) reiht nicht einfach biographische Angaben über die Basler Bürgermeister von 1252 bis zur Reformation aneinander, sondern verwebt sie in die Darstellung, die sich zu einer verfassungs- und teilweise sozialgeschichtlichen Studie erweitert, zu der im Anhang mitgeteilte Stammtafeln ein sehr erwünschtes Zubehör bilden.


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