2. Andere deutsche Territorien. Scharenbergs

Schrift ( 1644) ist nicht als wissenschaftliche Arbeit, sondern als politische Streitschrift zu werten. Es wäre zu wünschen, daß wir einmal eine Geschichte der mecklenburgischen Ständeverfassung bekämen. -- Auf die Bearbeitung der westfälischen Hof- und Staatskalender durch Bauermann ( 1630) sei besonders hingewiesen. Oft muß der Verfassungs- und Verwaltungshistoriker zu jenen Vorformen der späteren Staatshandbücher greifen. Die Nachweisung über die, den territorial so zerklüfteten niederrheinisch-westfälischen Kreis betreffenden, Hof- und Staatskalender wird, besonders für die Zeit der französischen Okkupation und ihre Verwaltungseinrichtungen, manchem willkommen sein. --Hinrichs Arbeit ( 1610) ist der Druck der im vorigen Bericht (S. 347) besprochenen Maschinenschrift. -- Einen interessanten und eindringenden Beitrag zur Entwicklung der Landesherrlichkeit und der landesherrlichen Behördenorganisation in einem kleinen, aus einer Anzahl von Herrschaften bestehenden süddeutschen Territorium legt Barth vor ( 1625). Auch er kommt zu dem Ergebnis, daß die Landesherrlichkeit, hier der Fürstenbergischen Grafen, auf ihre hochrichterliche Stellung zurückgeht. Die Entwicklung einer Behördenorganisation auf der Grundlage der ursprünglichen Vogtei- oder Amtmannsverfassung, die Entstehung einer zentralen Finanzverwaltung und Kanzlei, eines fürstlichen Rates und einer dreiinstanzlichen Gerichtsverfassung wird anschaulich geschildert. Erwähnt sei, daß die drei Herrschaftsgruppen, an die sich die spätere Verwaltungsorganisation anschließt, sich um uralte Kirchen, die offenbar zugleich Mittelpunkte alter Gerichtsbezirke sind, gruppiert. -- Einen allem Anschein nach sehr wichtigen Beitrag zur Frage der Ursprünge der territorialen Behördenorganisation im 15 Jahrhundert (anschließend an die Polemik Rachfahl- Walther) bildet die auf breiter archivalischer Grundlage aufgebaute umfangreiche Arbeit von Zimmermann ( 1627). Über ihre Ergebnisse für das behandelte


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Territorium und für die allgemeinen Probleme zulänglich zu berichten, ist mir leider nicht möglich, da sie nur in einem fast unleserlichen Maschinenmanuskript vorliegt. Wenn solche Arbeiten schon nicht gedruckt werden (was bei dieser dringend zu wünschen wäre), so darf doch wenigstens verlangt werden, daß die Maschinenmanuskripte nicht in einem so schmählichen Zustande von den Fakultäten angenommen werden. -- Verwaltungsgeschichtlich ungemein aufschlußreich ist die Schrift des kürzlich verstorbenen, um die schleswig-holsteinische Geschichte sehr verdienten R. Hansen ( 1631). Es handelt sich um die Schaffung einer landesherrlichen Behördenorganisation auf der Grundlage der Kirchspielverfassung der dithmarsischen Bauernrepublik nach der Vernichtung dieser Republik -- einen verfassungsgeschichtlich höchst seltsamen Vorgang. Die 1559 entstandene, in langen Kämpfen entwickelte, erst 1867 bei der Einverleibung in Preußen beseitigte Verfassung bildet eine seltsame Verbindung einer altfreien Bauernverfassung und landesherrlicher Verwaltungsformen.


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