V. Gründung der Reformationskirchen.

Dem Vierhundertjahrjubiläum des Speyerer Reichstages von 1526, dessen Abschied wider Willen des Kaisers die Grundlage für die Inangriffnahme entscheidender Neuordnungen


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in vielen Gebieten geworden ist, widmet W. Friedensburg einen Aufsatz ( 1013), in dem er zeigt, daß sich damals die letzte Möglichkeit bot, zu einer Verständigung und Ermöglichung der kirchlichen Einheit Deutschlands zu gelangen, daß dann aber nach dem Fehlschlag der unentrinnbare Zwang der Entwicklung weitertrieb. Aus der unmittelbar anschließenden hessischen Reform, deren Jubiläum die Schriften 2256--2260 veranlaßt hat, hat Hnr. Hermelink ( 2259) einen Neudruck der Homberger Kirchenordnung veranstaltet, die zwar mit Rücksicht auf die notwendige volkskirchliche Gestaltung nicht zur Durchführung kam, die aber auch mit ihrem hochgespannten Gemeindeideal (Gemeinde der Gläubigen) ein äußerst charakteristisches Dokument jener Frühzeit bildet; von ihrem Verfasser Lambert von Avignon bringt W. Schmitt ( 2260) in seiner Studie über die Homberger Synode u. a. auch dessen Paradoxa zum Abdruck. -- Von den sonstigen territorialkirchlichen Forschungen sei wegen der allgemeinen Geltung des hier an Württemberg illustrierten Typus des altprotestantischen Konfessionsstaats die Studie von Rapp ( 2239) herausgehoben, der die Bedeutung der Konfession im Sinne einer einheitlichen Konfession noch durch das ganze 17. und (trotz kath. Herzöge) 18. Jahrhundert hindurch verfolgt; erst im 19. Jahrhundert bringen der Zuwachs kath. Landesteile und das demokratische Wahlrecht langsam eine Änderung in der konfessionellen Zusammensetzung des Volkes und ein Abrücken von dem »guten alten Recht«, das noch Joh. Jak. Moser mit bekannter Energie verteidigt hat.


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