V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

In der Reihe seiner Veröffentlichungen zur Geschichte der königlichen Grafschaften fränkischen Rechts -- vgl. Hannoversche Geschichtsblätter, Jahrg. 1924, S. 217--271; 1926, S. 1--16; 1927, S. 1--21 -- untersucht B. Engelke ( 1581) die Kirchen-, Gerichts- und Grafschaftsgrenzen und -kompetenzen des Lerigaus, Dersigaus und Hasegaus, deren den ganzen Gau ursprünglich umfassende Gogerichte und Kirchsprengel aus den späteren Zuständen noch erkennbar sind. -- H. Rüther ( 1586) erzählt vortragsweise von den Kämpfen um die Landeshoheit im Erzstift Bremen, die sich im Burgenbau und im Burgenbrechen vollzog. Im ausgehenden Mittelalter sind alle festen Plätze, Burgen und Schlösser in den Händen des erzbischöflichen Regiments und seiner Dienstmannen, abgesehen von der Stadt Bremen und ihrem Sitz an der Unterweser. -- O. Zaretzky ( 1587) veröffentlicht als viertes Heft der »Mitteilungen des Vereins für schaumburg-lippische Geschichte«, das der Verein nach fast vierzehnjähriger Pause herausgibt, sämtliche »Statuten der Stadt Stadthagen«, auch die von Ermisch schon 1883 bekanntgemachten Stücke und gibt so einen vollständigen Überblick über ihre Entwicklung bis zur Neuzeit. Neben einem Orts- und Personenverzeichnis erleichtert ein brauchbares Sach- und Wortregister die Benutzung des Werkes. -- B. Engelke ( 1588) weist nach, daß das Gebiet, auf dem die spätere Alt- und Neustadt Hannover liegt, zur Engerschen Grafschaft, früher des Grafen Widekind von Schwalenberg bzw. des Grafen Gerbert, seit 1124 der Grafen von Roden gehört hat. Wegen dieser Grafschaft, eines von rechtswegen herzoglich-sächsischen Lehens sind die Grafen von Roden tatsächlich in die Abhängigkeit der Welfen geraten. -- C. Hinrichs ( 1610) gibt zunächst den Abriß einer Sozial-, Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte Ostfrieslands bis zum Jahre 1744, schildert dann die Besitzergreifung des Landes durch Preußen, um dann als Kernpunkt der Arbeit die ersten vier Jahre preußischer Regierung, eine Zeit der Kompromisse, Konflikte und Reibungen, zu behandeln. -- Nach einer Einleitung über die äußeren und inneren politischen Verhältnisse des Landes Wursten während der Franzosenzeit gibt R. Hey ( 1636) einen Überblick über die bestehende Organisation des Deichwesens und die versuchten Neuerungen bis zum Wiederinkrafttreten der alten Deichverfassung. -- M. Krieg ( 1639) zeigt in seiner Skizze, daß das Bild, das uns im 17. und 18. Jahrhundert von der Lokalverwaltung in Lüneburg entgegentritt, in allen seinen wesentlichen Zügen bereits im 16. Jahrhundert klar zu erkennen ist. -- W. Heilermann van Heel ( 1640) bietet ein kurzes Beispiel -- das Stift zu Heiligenstadt klagt vor dem Hofgerichte zu Münden gegen Jobst von Waldhausen auf Herausgabe des »alten« Feldzehnten zu Hedemünden -- wie anziehend und dankbar sich ein Studium von Prozeßakten des 16. Jahrhunderts erweisen kann.


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