VI. Recht und Verfassung.

Angeregt durch die von H. Meyer in mustergültiger Weise besorgte Edition des Mühlhäuser Reichsrechtsbuchs versucht R. Scheithauer ( 1589), unter Heranziehung umfangreichen Quellenmaterials den Verfasser dieses ältesten deutschen Rechtsdenkmals zu ermitteln, ein Problem, das Meyer in der Einleitung zu seiner Ausgabe (S. 80), sicherlich nicht ganz mit Unrecht, als unlösbar bezeichnet. Denn abgesehen davon, daß das genannte Werk aus sprachlichen und inneren Gründen ganz allgemein einem Mühlhäuser zugeschrieben werden muß, fehlt jegliche nähere Beziehung auf die Persönlichkeit des Verfassers. Was nun Scheithauer, der die Autorschaft dem Mühlhäuser Stadtpräfekten Swigger I. aus dem Hause Bilstein zuschreibt, zur Stützung seiner Theorie beibringt, ist zum großen Teil hypothetisch und wenig überzeugend, wenn auch nicht geleugnet werden soll, daß einige seiner Beobachtungen ganz interessant sind und vielleicht den Ausgangspunkt für weitere Untersuchungen bilden können. -- Der in den Geschichtsblättern für Stadt und Land Magdeburg Jahrgang 60 begonnene Abdruck der Stadtbücher von Neuhaldensleben von 1471 ab wird von M. Pahncke ( 1641) für den Zeitraum von 1474--1479 fortgeführt; die folgenden Hefte werden den Rest bis zum Jahre 1486 und ein Gesamtregister bringen. -- Die Finanzwirtschaft der Stadt Zerbst in den Jahren 1600--1675 macht A. Puppe ( 1858) zum Gegenstand einer Untersuchung, die auf dem gerade für diese Zwecke ungemein reichhaltigen Quellenmaterial des Zerbster Stadtarchivs beruht. Unbegreiflicherweise werden jedoch nur die Einnahmen berücksichtigt, so daß es schwierig ist, sich


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ein klares und vollständiges Bild von der Zerbster Finanzverwaltung zu verschaffen. Die Einnahmen setzen sich in der Hauptsache aus den Erträgen der städtischen Besitzungen und aus den bürgerlichen Abgaben zusammen und halten sich während des behandelten Zeitraums mit Ausnahme der Zeit des Dreißigjährigen Krieges auf einer ziemlich gleichmäßigen Höhe.

Auf den nicht unbedeutenden verfassungsgeschichtlichen Wert der Arbeiten von R. Schulze ( 443) und H. Groth ( 720), die unten (s. Abschn. IX) ausführlicher angezeigt werden, sei an dieser Stelle nur kurz hingewiesen.


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