IV. Ständewesen.

Immer von neuem suchen Philippi und- v. Klocke die von ihnen verfochtene These von dem überwiegenden Ursprung der westfälischen Ministerialität aus der Altfreiheit zu erhärten, gegen den stets bereiten Widerspruch O. Schnettlers. Auch die beiden Arbeiten von Philippi über die Familie von Mallinkrodt ( 470) und von Fr. von Klocke über die Romberg ( 476) bringen, wenn auch nur nebenbei, Beobachtungen, die jener Ansicht als Stützen dienen können. So nimmt jener für die Familie Mallinkrodt, da Mitglieder als Schöffen urkundlich auftreten, ursprüngliche Schöffenbarfreiheit als gegeben an und glaubt dieser das Geschlecht von Romberg über die (kölnischen) Schultheißen von Menden auf die Edeln von Volmarstein zurückführen zu können. (Vgl. dazu O. Schnettler, Familiengesch. Bll. 25, 1927, Sp. 201 ff.) -- Mit Geschick, wenn auch nicht ohne Mängel im einzelnen, zeigt Cohausz ( 1576), wie sich in den verschiedenen Gebieten Westfalens das Heergewäte bei den Ministerialen und den Unfreien in Land und Stadt, besonders nach Art und Dauer der Leistung, entwickelt hat. Die allgemeine Tendenz, der sich die Abtei Herford am längsten (bis ins 18. Jahrhundert) erfolgreich widersetzt hat, geht auf Vererblichkeit der Abgabe.


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