VI. Territorien.

Nach Altemeyer ( 1578) ist die Ausbildung der Amtsverfassung im Bistum Münster am frühesten in den 1252 erworbenen Ämtern des Niederstiftes, Vechta und Emsland, nämlich bald nach der Erwerbung, erkennbar; im Oberstift sei sie erst wesentlich später erfolgt. Die Drosten, die in jenen Bezirken den Landesherrn in allen seinen Rechten vertreten, gehören der bischöflichen Ministerialität an; auf ihre Bestellung beginnt in Vechta schon im 14. Jahrhundert die Burgmannschaft Einfluß auszuüben. -- Welche wichtige Quelle für die neuzeitliche Verwaltungsgeschichte die Hof- und Staatskalender sind, ist bekannt. Was es an solchen für diejenigen Staaten gegeben hat, die an dem Gebiet der heutigen Provinz Westfalen Anteil hatten, und für die Zeit, in der dies der Fall war (also auch für die Oranien-Nassauischen Fürstentümer, Landgrafschaft bzw. Großherzogtum Hessen-Darmstadt, Großherzogtum Berg und Königreich Westfalen), hat Bauermann ( 1630) zusammengestellt. -- Die Reform der brandenburgisch-preußischen Domänenverwaltung am Ausgang des 17. Jahrhunderts gehört zwar in erster Linie der Geschichte des preußischen Gesamtstaats an. Ihre Durchführung und Auswirkung im einzelnen ist erst im Rahmen der Landesgeschichte voll erfaßbar. Eine eingehende Schilderung von dem Verlauf der Dinge in der Grafschaft Mark, zum Teil auch im Herzogtum Kleve, mit ihren besonders schwierigen Verhältnissen, bietet Penzler ( 1832). Das Reformwerk unter Knyphausen ist in den beiden Westprovinzen mit dem Namen des Kammersekretärs A. L. Walter untrennbar verknüpft, der die Neuverpachtung der märkischen Renteien im Jahre 1691 in der Form der Arrende durchgeführt hat.


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