IV. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Th. Knapp behandelt in seinen kurzen Ausführungen ( 1561) über die Gerichtsverhältnisse von Wolmatingen (bei Konstanz) einen für die mittelalterlichen Rechtsverhältnisse typischen Fall der Verschmelzung von öffentlicher und privater Gerichtsbarkeit; am Ende der aufgezeigten Entwicklung steht das Ergebnis, daß das grundherrliche Gericht des Maieramtes, welches seine Befugnisse schon früh über den Kreis der Grundherrschaft hinaus erstreckt hatte, im öffentlichen Frevelgericht des Vogts völlig aufging. -- F. K. Barth widmet eine gründliche und ausführliche Untersuchung ( 1625) der Fürstenbergischen Verwaltungsorganisation im 15. und 16. Jahrhundert (vgl. auch Jahresberr. 1, S. 342). In ihren Grundzügen verlief die Entwicklung der Organisation und die Ausbildung des Berufsbeamtentums hier ähnlich wie in den Nachbarterritorien, was abgesehen von den überall gleichen Lebensbedingungen der ausgebildeten Landeshoheit z. T. auch damit zusammenhängt, daß Graf Wolfgang von Fürstenberg als württembergischer Landhofmeister und Hofmarschall Kaiser Maximilians die württembergischen und österreichischen Einrichtungen aus eigner Anschauung kannte und etwa die Formen eines differenzierteren Rechnungswesens und andere Neuerungen von dort übernahm.


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