VII. Hohenzollern.

Für Hohenzollern beschränkt sich der Ertrag an erwähnenswerten wissenschaftlichen Arbeiten auf einige Aufsätze aus dem Gebiet der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte.

Urkundliche Nachweisungen über abgegangene Siedlungen in der Herrschaft Veringen, die Hebeisen zusammenstellt, sollen den Anfang zu einer umfassenden Veröffentlichung über die Wüstungen in Hohenzollern bilden ( 529). Der gleiche Verfasser schickt dem von ihm veröffentlichten Stadtrecht von Veringen von 1498 eine kurze Einleitung voraus, in der die eigenartige Stellung der Stadt als habsburgisches Lehen im Gegensatz zu Sigmaringen, das Reichslehen war, betont wird ( 1560).

Th. Knapp klärt Widersprüche in der Überlieferung über die Aufhebung der Leibeigenschaft und der damit verbundenen Abgaben im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen auf, das als letzter der deutschen Bundesstaaten durch zwei Gesetze von 1833 und 1840 diese Maßregeln durchführte ( 1813). Dingliche Abzugsgebühren, die mit den persönlichen Manumissionsgebühren nichts gemein hatten und von der in Sigmaringen begüterten Standesherrschaft Fürstenberg noch weiter erhoben wurden, beseitigte erst im Jahr 1848 ein Verzicht des regierenden Fürsten Karl Egon von Fürstenberg.


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