I. Rechtsgeschichte.

Daß die Forschung über die älteste deutsche Rechtsgeschichte der einzelnen Stämme seit dem Weltkriege nur langsam wieder einsetzte, wurde S. 326 des 1. Jhrg. unserer »Jahresberichte« dargelegt. Nun sind die beiden Ausgaben der Lex Bajuvariorum von Ernst Frh. v. Schwind ( 1518) und von K. Beyerle ( 1519 a) erschienen. Erstere, vor dem Erscheinen schon von B. Krusch unter die Lupe genommen, bietet entsprechend den mühevollen Vorarbeiten von dreißig Jahren einen erschöpfenden Variantenapparat. Aber in der Frage des Ursprungs und ersten Aufbaus, der Gewinnung eines Archetyps und der übrigen Rätsel dieser Lex greift Resignation Platz.


S.634

Beyerles Buch ist im Hauptteil eine handliche Ausgabe dieser Lex, »belebt durch den Augenschein der Lichtdruckwiedergabe des Originals« und auch sonst als Festgabe zur Jahrhundertfeier der Münchener Universität sehr gut ausgestattet. Sie nimmt in der ausführlichen Einführung neben den Fragen des Verhältnisses zu den anderen Leges, auch der Entstehungszeit und der Zusätze besonders zur Ursprungsfrage Stellung, indem sie um den Nachweis des westgotischen Ursprungs der ältesten bayerischen Benediktiner (Niederaltaich) mit Erfolg sich bemüht, endlich die Niederschrift als ein literarisches Werk im Dienste der fränkischen Politik aus kirchlichen Kreisen hinstellt (vgl. auch S. 362).


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