V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

In einer Miszelle hebt A. Wretschko aus dem Umkreise des Problems des allmählichen Aufsteigens der Unfreien in Tirol die Beispiele für Eigenleute(auf)teilungen ( 1552) besonders hervor. -- Als Vorstudie für eine Neuausgabe der Wiener Stadtrechte greift E. Wallner ( 925) die zweimalige Reichsunmittelbarkeit der Stadt unter Kaiser Friedrich II. -- 1237 und 1247 -- und die sie teils ablösenden -- 1244 --, teils ergänzenden -- 1247 -- Stadtrechte des näheren heraus. Das Hauptgewicht ist auf letzteres gelegt, das inhaltlich und zeitlich genau fixiert wird. -- O. H. Stowassers Studie zur inneren Politik Herzog Albrechts III. von Österreich ( 967) zeigt im Anschlusse an sein vielerörtertes Buch »Das Land und der Herzog« an zahlreichen Beispielen dessen Bestreben, die Landeshoheit im


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Sinne des Privilegium maius rücksichtslos nach allen Seiten hin zu verwirklichen. Auf ebenderselben Bahn bewegt sich O. H. Stowasser mit der Untersuchung über die freien Leute der Grafschaft Weitenegg in Niederösterreich ( 1549), die in gedrängtester Kürze die Freigerichte zu Raxendorf, im Ispertale und zu Emmersdorf (später das der herzoglichen Lehner) als Zeugen für die Lebenskraft der alten territorialen Einheiten der Grafschaften und Herrschaften erweist. -- Desgleichen mit seiner Studie ( 246) über das Donautal Wachau und dessen im 14. Jahrhundert ausgestorbene Herren von Kuenring, die, wiewohl Ministerialen, doch eine vom Herzogtum unabhängige Stellung zu eigenem Rechte innehatten.


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