V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.J. J.
Plattner geht in seiner sehr verdienstlichen Dissertation, die Eidgenössische Intervention bis 1848
(
1555 a), von der Tatsache aus, daß die Intervention so alt sei wie die
Eidgenossenschaft selbst und eine ununterbrochene Entwicklung erkennen lasse, die in dem Gewohnheitsrecht wurzelnd
schließlich in die einschlägigen Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung mündete. Er führt die
einzelnen Interventionsfälle seit 1385 an, im ganzen 36, schildert kurz die Ursachen und den Verlauf und
erörtert dann ihre rechtliche Beschaffenheit. In einem diese Einzeluntersuchungen zusammenfassenden
Schlußwort stellt er das Wesen der Intervention begrifflich fest und charakterisiert andererseits ihre Auswirkung
im politischen Leben. --Schnellmann (
1557) stützt mit guten Gründen die Annahme, daß die Stadt
Rapperswil gleichzeitig mit dem Schloß, also durch einen förmlichen Gründungsakt entstanden, nicht erst
unter dessen Schutz allmählich herangewachsen sei. Er erörtert die Gründe der Übersiedlung der um
die Wende des Jahres 1232--1233 in den Grafenstand erhobenen Vögte von Rapperswil vom linken auf das rechte Seeufer
(militärischer Schutz der dortigen Besitzungen, Beherrschung der Handelsstraße Zürich-Chur) und
untersucht dann bis ins einzelne die Eigentums- und Rechtsverhältnisse der Stadt, das Ganze eine sehr
sorgfältige, nur in einem etwas schwerfälligen Stil geschriebene Arbeit. --Feldmann (
971) setzt nach einem Überblick über die Geschichte der Kiburger im
Aaregebiet die zum Teil ungemein verwickelten
S.675 Rechtsverhältnisse dieser Herrschaft auseinander. Für den Historiker treten darin namentlich die Mitteilungen über die Landesverwaltung und die Beziehungen zu den Städten in den Vordergrund. -- In der Dissertation von Zollet ( 1556) kommt, weil die Bildung des Patriziats sich nach ihm erst von 1627 an vollzieht, hier nur das zweite Kapitel in Betracht, in dem die Verfassungen Freiburgs vom 12.--15. Jahrhundert erörtert werden. |
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