C. Formulare und Formelbücher der deutschen Reichskanzlei. Böhmische und ausländische Königsurkunden.

Brackmanns und Hirschs Abhandlungen leiten schon zu den Arbeiten hinüber, die sich dem Formular der Königsurkunde und verwandten Gegenständen zuwenden. Hier sind einige, z. T. auch methodisch bemerkenswerte Abhandlungen zu nennen. Mit Hilfe weitgespannter Diktatuntersuchungen, die dereinst zur Nachweisung mancher Helfer Heinrichs IV. führen sollen, sucht Schmeidler ( 870) Leben und Wirken eines Mannes festzustellen, der zuerst dem Erzbischof von Mainz als Diktator, von Weihnachten 1075 bis 1106 Heinrich IV. als Verfasser von Urkunden, Briefen und Aktenstücken, als Fälscher und als Verfasser einer Streitschrift gedient und zuletzt auch die Vita dieses Kaisers geschrieben habe. -- Erben ( 876) sichert die Lesung »trina« statt »quia« in der nach seiner Vermutung von einem Mann aus der Umgebung Kanzler Gottfrieds wo nicht von diesem selbst verfaßten Gelnhäuser Urkunde (St. 4301), indem er diese genauestens paläographisch prüft und die Zweisätzigkeit ihrer Narratio auf Grund höchst belangreicher Beobachtungen über die Verwendung von Satzzeichen und Großbuchstaben sowie mit Hilfe der Stilvergleichung wahrscheinlich macht. -- Die seit Konrads III. Kreuzzug nachweisbare Verwendung von Formeln des in seiner Entwicklung gekennzeichneten päpstlichen Ordensprivilegs durch einen unter diesem König und dessen Nachfolger tätigen Notar und die Benutzung eines mit dem Codex Udalrici zusammenhängenden Formularbuchs unter diesen Herrschern verfolgt Zatschek ( 393; zu den Stauferurkunden auch 174, 177, 887, 1544). Schieche berichtet über ein von Karls IV. Kanzler Johann von Neumarkt angelegtes, mit der Summa cancellariae desselben Beamten verwandtes Formularbuch und dessen spätere Fortsetzung ( 404; zu den Kaiserurkunden auch 182 und Jahrgang 1, Nr. 880, S. 245 [erst 1926 erschienen]; zu den sizilischen Herrscherurkunden 175, 383, 1544). Einen Beitrag zur Kenntnis der böhmischen Königsurkunde liefert Dluhosch durch den Nachweis, daß die Verbindung des sogenannten Wenzelssiegels mit dem eigentlichen Königssiegel zu einem Münzsiegel nicht als Ausdruck des Mitbesiegelungsrechtes der Stände aufzufassen sei und daß dieses im 12. Jahrhundert nicht bestanden habe ( 408). Endlich muß noch der mit Abbildungen ausgestatteten Arbeit Deschamps' gedacht werden ( 394), die -- bei den Beziehungen der deutschen zur französischen Herrscherurkunde (zur englischen Königsurkunde auch 383) auch für jene von Bedeutung -- vorführt, wie sich die spätmittelalterliche lettre close der französischen Könige schon unter Karl IV. und in Philipps VI. erster Zeit, und zwar aus der lettre missive ordinaire entwickelte.


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