IV. Deutsche Fürsten und Stände.

Kalkoff ( 791) versucht seine Hypothese von der Kaiserwahl Friedrichs des Weisen durch neues, allerdings auch nicht allzu überzeugendes Material zu stützen und verfolgt dann etwas ins Einzelne die Beziehungen der Hildesheimer Stiftsfehde zur Wahlsache.

Der langwierige Erbteilungsstreit der Herzöge Heinrichs V. und Albrechts VII. von Mecklenburg, den Behncke ( 798 a) behandelt, hat ja zunächst ein territorialgeschichtliches Interesse, gewinnt aber insofern ein allgemeineres, als der Kaiser und das Reichsregiment, das Kammergericht und verschiedene deutsche Fürsten schiedsrichtend oder urteilend hineingezogen werden. Die Gutachten juristischer Fakultäten, die eingeholt werden, sind rechtshistorisch interessant. Die während des Streites entstandene Union der Landstände, die zunächst im Interesse Heinrichs geschlossen wurde, wurde später zur Grundlage der landständischen Verfassung.


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Im Wesentlichen auf ungedrucktem Material aus dem Staatsarchiv in Stuttgart und dem Ulmer Stadtarchiv beruht die nur in Maschinenschrift vorliegende Dissertation von Steck ( 799). Sie verfolgt eingehend die schwächliche Politik Ulms, das zwar den Speirer Reichsabschied von 1529 abgelehnt hatte, es dabei aber doch möglichst vermeiden wollte, in Gegensatz zum Kaiser zu kommen. Diese Rücksichten bestimmten die Stadt zu einer äußerst vorsichtigen Haltung auf dem Reichstag, sie beteiligte sich weder an der Augsburgischen Konfession noch an der Tetrapolitana, wünschte aber auch nicht zu den »gehorsamen« Städten gerechnet zu werden, lehnte vielmehr den Reichsabschied ab und zwar auf Grund einer Volksabstimmung. Damit war eigentlich erst der Sieg der Reformation in Ulm entschieden, während die Stadt auf dem Reichstag oft in Gefahr war, es mit beiden Parteien zu verderben.

Mollwo ( 803) bringt ein paar kleine Beiträge zur Geschichte des Markgrafen Hans, die ursprünglich als Exkurse zu seiner Biographie des Markgrafen gedacht waren. Er legt darin das Jahr 1537 als Anfangsjahr der Reformation in der Neumark fest, verfolgt die Beziehungen des Markgrafen zur Astrologie und weist schließlich die braunschweigischen Einflüsse auf seine Wirtschaftsordnung und die Selbständigkeit seiner Amtsordnung nach, von der allerdings zweifelhaft ist, ob sie je eingeführt wurde.


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