IV. Deutsche Fürsten und Stände.

Brandt ( 802), der sich schon manches Verdienst um die schleswig-holsteinische Geschichte erworben hat, hat der glänzenden Persönlichkeit Heinrich Rantzaus eine hübsche Studie gewidmet. Einleitend schildert er die politische Lage zur Zeit Rantzaus und entwirft ein Bild seiner Persönlichkeit, dann gibt er eine sachlich geordnete Inhaltsübersicht über die mit Beilagen über 1000 Stück umfassenden, über die Jahre


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1555--1598 sich erstreckenden Relationen des Grafen, die unmittelbare Quelle sind für die Kenntnis der Persönlichkeit ihres Verfassers, für seine Beziehungen zu den dänischen Königen und seinen Zeitgenossen und für schleswig-holsteinische Angelegenheiten, außerdem aber alle welthistorischen Vorgänge der Zeit in sich spiegeln.

Roth ( 809) verfolgt die Verhandlungen, die Herzog Wolfgang von Zweibrücken im Auftrage des Naumburger Fürstentages von 1561 mit der Stadt Augsburg über die Annahme des Abschiedes dieses Tages führen ließ. Trotz zweimaliger Werbung verhielt sich die Stadt ablehnend, vor allem unter dem Einfluß des Hans Jakob Fugger, eines der 5 »Geheimen«. Die wichtigsten Aktenstücke sind im Wortlaut eingereiht. Die Haltung Augsburgs in dieser Frage erscheint als ein Schritt auf dem Wege zur Katholisierung der Stadt.

Derblays ( 812 a) hübsch geschriebenes Buch bedeutet eine Art Rettung des Metzer Gouverneurs Roger de Comminges. Für die deutsche Geschichte ist eigentlich nur wichtig, daß er im zweiten Kapitel die Lage der Metzer doch bedeutend weniger günstiger schildert als Zeller. Von dessen im vorigen Jahrgang ( 1025) besprochenen Werke behandelt der damals noch nicht mit erwähnte zweite Teil (Publications de la faculté des lettres de l'université de Strasbourg fasc. 36. Paris 1926.) die Zeit, während deren Metz unter französischem Protektorat stand, d. h. die Jahre 1552--1648 und zeigt, wie die alten Rechte und Freiheiten der Stadt allmählich verschwinden. Die französische Regierung macht sich dabei die Erfolge zunutze, die der Bischof dem oligarchischen Stadtregiment abgewonnen hatte. Andre Maßregeln gegen die Selbständigkeit der Stadt werden seit 1633 durch den Kriegszustand veranlaßt. Kaiser und Reich haben schon wenige Jahrzehnte nach 1552 ihre Reklamationen gegen die Annexion der Stadt eingestellt.


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