V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Seit Jahrzehnten ist die Verfassungsgeschichte von Goslar immer wieder ohne abschließende Ergebnisse in Angriff genommen. K. Frölich ( 1342) faßt jetzt die gesamte ortsgeschichtliche Literatur kritisch zusammen und kommt unter Heranziehung aller modernen Hilfsmittel, soweit die Quellen eine völlige Klärung der Probleme zulassen, zu endgültigen Ergebnissen, die sich nun für die allgemeine deutsche Stadtgeschichte des MA. ausnutzen lassen. In anderen Fällen aber erweist er durch die sorgfältige Behandlung der Probleme der weiteren Forschung einen wertvollen Dienst. Die Arbeit, die keine systematische Verfassungsgeschichte geben will, behandelt die Verfassungsentwicklung der alten Reichsstadt von der Frühzeit bis zum Anfang des 15. Jhds. In einer kritischen Besprechung dieses Aufsatzes, der auch selbständig erschienen ist, deutet W. Lüders die Fragenkomplexe nur an, ohne weiter auf sie einzugehen, und begründet eine abweichende Ansicht über die von Frölich angenommene karolingische Epoche des nachmaligen Stadtbezirkes. -- G. Kallen ( 1343) widmet Aloys Schulte einen Aufsatz, der in innerer Beziehung zu dessen Forschungen über die Bedeutung des Marktrechts für die ma. Stadtgeschichte steht. Denn die Verhältnisse in Radolfzell haben eine überraschende Ähnlichkeit mit denen in Gandersheim. In beiden Orten findet sich das Nebeneinander von älterem Hofrecht und jüngerem Stadtrecht. Zwar behauptet in Gandersheim das Hofrecht der Äbtissin noch den Vorrang vor dem Marktrecht, doch beginnt die neue Zeit sich anzukünden. Was aber das Gandersheimer Vogtweistum aus dem Jahre 1188 besonders interessant macht, ist daß es uns zeigt, wie »das Territorium, an der Spitze das geistliche -- darin gewandter als das Reich --, im Beamtentum die Kräfte sich dienstbar zu machen vermag, die den zentralisierten Staat der neuen Zeit schaffen helfen«. -- R. Middendorfs Arbeit ( 1433) ist im Jberr. 1, 519 no 558 auf Grund der maschinenschriftlich hergestellten Dissertation besprochen. Jetzt liegt sie gedruckt vor und gestattet leicht einen Einblick in die wertvollen Ergebnisse der Untersuchung über eine »Grundverfassung, die ein Jahrtausend lang die gesamtagrarische Verfassung des Landes in ihrer Gestaltung bedingt hatte und in ihren Folgewirkungen noch heute an derselben einen Anteil hat.«

Literatur über Polizeigeschichte gibt es bisher wenig. H. Lankenau


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( 1381) behandelt in einer Tübinger Dissertation das »Corps der Policei-Dragoner« des Herzogtums Oldenburg, das gegen Ende des 18. Jhds. durch den Herzog Peter Friedrich Ludwig gegründet und, nachdem es annähernd 25 Jahre bestanden hatte, bald nach Eintritt der französischen Besetzung im Februar 1811 aufgelöst wurde. Der Schluß der Untersuchung wird der Weiterentwicklung des Verbandes, der sechs Jahre nach der Auflösung als Corps der Landdragoner wiedererstand und der Vorläufer der Oldenburger Gendarmeriekorps wurde, gewidmet.


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