III. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Die Besitzungen des Hamburger Dominikanerklosters St. Johannis und der Zisterzienserinnenabtei zu Harvestehude -- diese im Jahre 1380 noch größer als die der Stadt Hamburg -- wurden nach der Säkularisierung der Klöster als halböffentliche Stiftung Kloster St. Johannis verwaltet. Die »Klosterlandbedingungen« waren bei Grundstückübertragungen auferlegte Eigentumsbeschränkungen, die gemäß der doppelten Eigenschaft der Klosterverwaltung als Landobrigkeit und Grundeigentümer sich aus öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Bestandteilen zusammensetzten. In ihrer Erörterung klärt Alfred Bertram ( 1344) die rechtliche Stellung Hamburgs zum Klostergrundbesitz, die insofern verwikkelt liegt, als der Staat im Jahre 1882 den Rest der Klosterländereien zu Eigentum erwarb, als Obrigkeit aber bereits vorher Rechtsnachfolger des Klosterkonsortiums geworden war. -- Ein Aufsatz von Chr. Behr über das Eigentum am Hamburgischen Kirchengut ( 1383) sei hier erwähnt, weil er auch auf historische Verhältnisse zurückgreift. Behr neigt zu der Ansicht, daß Kirchengebäude und Friedhöfe im Eigentum der Kirchengemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechtes, stehn. -- Zum lübeckisch-mecklenburgischen Prozeß über die Hoheits- und Fischereiverhältnisse in der Lübecker Bucht kamen im Berichtsjahr drei weitere Gutachten heraus. Vonseiten des Schweriner Archivs tritt Werner Strecker ( 1473) den Beweis der mecklenburgischen Hoheitsrechte am Küstengewässer an, spricht dem Barbarossaprivileg als einer Fälschung jede rechtsetzende Bedeutung ab und unterzieht die Ausübung der Fischerei und des Strandrechts einer erneuten Untersuchung; ein Exkurs zieht das Meeresfischereiregal in Preußen zum Vergleich heran. Von lübeckischer Seite prüft Fritz Rörig in einem vierten Teil seiner gutachtlichen Äußerungen ( 1436) den Reedebegriff an den Quellen, untersucht die kartographischen Grundlagen und gibt Äußerungen der gegenwärtigen Lübecker maritimen Dienststellen zur Sache wieder. Auf seine Ausführungen geht dann wieder Strecker in einem fünften Gutachten des Schweriner Archivs ein ( 1438). Da die Prozeßverhandlungen im Jahre 1928 durch die vom Standpunkt des Historikers recht bemerkenswerte Entscheidung des Staatsgerichtshofs ihren Abschluß fanden, wird der nächste Jahresbericht noch einmal auf diese Zusammenhänge einzugehen haben.

Zwischen Verfassung und Wirtschaft sei hier eine Arbeit von Carl Heitmann eingeschaltet ( 1345). Darin wird an der Hand von chronikalischen Überlieferungen und zeitgenössischen Plänen und Bildern, deren viele als Anschauungsmaterial beigefügt sind, ein hübscher Überblick über die Geschichte


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der Hamburger Stadtbefestigung gegeben, über die Bestückung und Pflege der einzelnen Werke und ihre Bedeutung in den Jahren der Stadtverteidigung bis zur endgültigen Entfestigung der Stadt im 19. Jhd. und der Entfernung der letzten Geschütze im Jahre 1912.


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