VII. Recht und Verfassung.

Die von W. Möllenberg vor einigen Jahren vorgetragene Ansicht, daß das Reiterstandbild auf dem Alten Markt in Magdeburg Karl den Großen, und zwar als Inhaber der obersten Gerichtsbarkeit darstelle, erhält eine neue gewichtige Stütze durch eine interessante Parallele, die


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H. Kunze ( 661) aus Straßburg beibringt. Verfasser weist nämlich nach, daß die um 1230 entstandene Figur des Königs an der südlichen Querhausfassade des dortigen Münsters ebenfalls Karl den Großen als obersten Richter verkörpern sollte. -- Die von M. Pahncke ( 128) besorgte Herausgabe der Stadtbücher von Neuhaldensleben, auf die wir bereits früher hinweisen konnten, nähert sich ihrem Ende. Sie ist im Berichtsjahre für den Zeitraum von 1480 bis 1482 fortgeführt und wird im nächsten Heft der Magdeburger Geschichtsblätter abgeschlossen werden. -- Einen aufschlußreichen Beitrag zur Geschichte der Behördenorganisation bietet H. Kretzschmar ( 1389) in seiner Untersuchung über die sächsischen Sekundogeniturfürstentümer Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz. (Eine ähnliche Untersuchung über Sachsen-Weißenfels ist schon früher erschienen.) Verf. geht zunächst auf die ältere Behördenorganisation der Stiftslande ein und behandelt dann die weitere Entwicklung des Behördenapparates bis zum Wiederanfall der Sekundogenituren an die Kurlinie. Dankenswert ist es, daß Kretzschmar auch die politischen Verhältnisse eingehend berücksichtigt und dadurch ein abgerundetes Bild vom Wesen dieser eigenartigen Territorienbildung gibt. -- Die Finanzen der Stadt Erfurt in der Franzosenzeit 1806--1813/14 macht O. Siegfried ( 1566) zum Gegenstand einer Untersuchung, die aber leider nicht alles Quellenmaterial ausschöpft; denn die nicht unwesentlichen französischen Akten des Staatsarchivs Magdeburg sind überhaupt nicht herangezogen worden, wie man es auch außerdem noch gewünscht hätte, daß die allgemeinere Literatur zur Geschichte dieses Zeitraumes etwas mehr benutzt worden wäre. Der Wert der vorliegenden Arbeit, die die Höhe der französischen Kontributionen und Requisitionen sowie die Art der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel durch die Stadt Erfurt feststellen will, ist also nur ein sehr bedingter.


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