V. Rechtsgeschichte.

Die mit staunenswerter Gründlichkeit von P. Wagner ( 1482) besorgte Ausgabe Eppsteinischer Lehnregister gibt bis ins einzelne hinein Aufschluß über die Entstehung und Art der Anlage solcher Register. Es handelt sich hier um zwei um 1250--1260 und 1282--1283 angefertigte Verzeichnisse, die in einer Sammelhandschrift aus dem Ende des 13. Jhds. erhalten sind. Das ältere Verzeichnis läßt in der Anlage jede Systematik vermissen, es besteht nur aus einer willkürlichen Aneinanderreihung vorhandener Kanzleinotizen über Lehen, die z. T. noch aus dem 12. Jhd. stammen. Das spätere Verzeichnis ist ebenso aus Kanzleinotizen zusammengearbeitet und benutzt das ältere bzw. beiden


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gemeinsame Vorlagen, läßt aber wenigstens das Streben nach einer planmäßigen Arbeit erkennen. Der Wert der Verzeichnisse liegt darin begründet, daß sie der Zeit des noch lebendigen Lehnswesens entstammen. Beobachtungen an den den Registern beigefügten Nachträgen aus dem 14. Jhd. und an den Zinsregistern sind beachtlich für die Geschichte des Kanzleiwesens und der Verwaltungsorganisation der Territorien.

Der Geschichte des Beamtentums und der Verwaltung in einem Teile des Mainzer Territoriums ist die Untersuchung von Falk ( 1330) gewidmet, von der bisher zwei Kapitel vorliegen. Die Oberverwaltung über die in Hessen und auf dem Eichsfeld liegenden mainzischen Gebietsteile lag von 1120 bis 1323 in der Hand des Viztums auf dem Rusteberg, der sein Amt zwar als Erblehn empfing, seine militärische, hochgerichtliche und Verwaltungsbefugnisse aber nur als Vertreter des eigentlichen Inhabers, des Territorialherrn, ausübte. Die weitere Entwicklung, wie sie sich in den Formen der Landvogtei auf dem Eichsfeld und der Oberamtsverwaltung in Hessen vollzog, ist mehrfach von politischen Umständen bestimmt worden. Die Bildung der mainzischen Amtsverwaltung ist in den genannten Gebieten im Anfang des 13. Jhds. abgeschlossen. Falk sieht das Wesen des Amts in der »Vereinigung von militärischer Gewalt, Gerichtsbarkeit und Zivilverwaltung«. In dem Amtmann sind verschmolzen scultetus -- Burggraf, Immunitätsvogt und Landschultheiß (villicus, Leiter des Meierhofs). Betont wird die Bedeutung der Stadt und noch mehr der Burg für die Entwicklung des Amtes, mit ein Zeugnis für seine militärische Wurzel. Die Literatur zur Rechtsgeschichte der Städte wird durch die Herausgabe des Witzenhäuser Stadtbuches von 1558 bis 1612 durch W. und K. A. Eckhardt ( 1331) bereichert. Erschienen ist bisher der Textteil, der Verordnungen und Ratsbeschlüsse, Gerichtsurkunden, das Währschaftsbuch und Bürgerbuch enthält und dem noch folgen sollen: Ergänzende Quellen, Darstellung, Register, Stadtplan und Flurkarte.


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