IV. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Zu den mancherlei Desideraten märkischer Geschichtsforschung gehört eine tiefere Ergründung rechtsgeschichtlicher Probleme. Eines, das bisher merkwürdigerweise nur gering berührt worden war, ist das Recht des alten Berlin, für dessen private und öffentliche Seite in der Zeit vom Ende des 14. bis zu dem des 15. Jhds. eine ausgezeichnete Quelle in einem Stadtbuche vorlag. J. Seeboth ist daran gegangen, das Privatrecht systematisch darzustellen ( 1062), unter stetem Hinblick auf die übrigen damals geltenden Rechtssysteme. Die sehr saubere Arbeit erweist die grundlegende Abhängigkeit des Berliner Rechts vom Sachsenspiegel, und zugleich die Bedeutung, die anderen Systemen subsidir als Rechtsquellen zukommt. -- Eines der wichtigsten Verwaltungsinstitute des preußischen Staates, das Landratsamt, geht auf die kurmärkische Zeit zurück. W. Rohr untersucht, indem er die Keimzelle, das Kreiskommissariat aus den Zeiten des 30 jährigen Krieges, betont, seine Entwicklung für den altmärkischen Landesteil ( 1078) und vertieft so frühere Untersuchungen von Otto Hintze in den Forschungen z. brand. u. preuß. Gesch. Bd. 28, 1915, S. 357 ff. Er führt gleichzeitig die Darstellung, die u. a. ein Verzeichnis der Landräte bis 1806 beschließt, bis zu eben diesem Zeitpunkt weiter. Mit Recht wird vor allem dem wechselnden landesherrlichen und ständischen Einfluß auf die Besetzung nachgegangen. Erst in der friderizianischen Zeit hat sich der letztere durchgesetzt (vgl. auch S. 282).


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