III. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Zu der Untersuchung von H. Reincke über die Herkunft des Hamburgischen Stadtrechts ( 1056) sei hier nur bemerkt, daß sie auch die Entstehung des Lübischen Rechts in neuer Beleuchtung zeigt. Auch die Bremer Arbeit von G. Jaeger ( 1057) soll an dieser Stelle nur erwähnt werden. In einem erst nach seinem Tode erschienenen Aufsatz bekämpft Ferd. Fehling ( 1085) die seit 1883 fortgeerbte Behauptung, die Bürgerschaft sei bereits seit dem Anfang des 17. Jhds. planmäßig in die lübeckische Staatsverwaltung eingedrungen. Er stellt demgegenüber fest, daß der Bürgerrezeß von 1669 die große Zäsur bedeutet, da durch ihn die Bürgerschaft Mitträgerin der Staatsgewalt wurde. Daß allerdings schon Jahrzehnte vorher Ansätze in dieser Richtung zu bemerken sind, bleibt trotzdem bestehen.


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