VII. Recht und Verfassung.

Die Edition der Stadtbücher von Neuhaldensleben von 1471--1486, die von M. Pahncke seit 1925 in den Magdeburger Geschichtsblättern besorgt wird (vgl. Jberr Bd. 1--3), kommt in Jahrg. 63 (1928) der genannten Zeitschrift zum Abschluß. Der hier behandelte Zeitraum umfaßt die Jahre von 1483 bis 1486; ein Gesamtregister, auch für die Publikation von Sorgenfrey, soll demnächst erscheinen. -- Einen wertvollen Beitrag zur Geschichte der Behördenorganisation des preusischen Staates stellt der Aufsatz von W. Rohr ( 1078) über das Landratsamt in der Altmark dar (vgl. auch S. 282). -- Mit der Säkularisation des freien Stifts Quedlinburg durch Preußen sowie mit der ersten bis 1806 währenden Periode der preußischen Herrschaft beschäftigt sich W. Breywisch ( 1080). Was die Eingliederung des erwähnten Gebietes in den preußischen Staat betrifft, so war diese wegen der Rücksicht, die Friedrich Wilhelm III. aus verwandtschaftlichen Gründen auf die letzte Äbtissin Sophie Albertine nahm, nur eine unvollkommene, eine Tatsache, die sich besonders in der Verwaltung auswirkte. Blieb es doch in Sachen des Gerichtswesens mit Ausnahme der Berufung, die nicht mehr an die Reichsgerichte, sondern an die Magdeburger Regierung zu richten war, sowie in bezug auf das Kirchen- und Lehnswesen und die abteilichen Einkünfte vollkommen beim alten. Lediglich auf dem Gebiete des Medizinal-, Bergwerks- und Steuerwesens wurden einschneidende Neuerungen (Akzise, preußisches Stempel- und Salzwesen) eingeführt, in denen hauptsächlich die Zugehörigkeit zum preußischen Staat ihren Ausdruck fand.


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