d) Staufer. Zatscheks

Einwände gegen Schmeidlers Auffassung sind sichtlich stark beeinflußt von Erkenntnissen, die er selbst (1928: 583) bei der Beschäftigung mit der Briefsammlung Wibalds von Stablo erarbeitet hat, und die weitere Diskussion wird ergeben müssen, ob der prinzipielle Schluß von der Entstehungsweise einer Sammlung auf eine andere berechtigt ist oder nicht. Meinem Eindruck nach sieht da Schmeidler die Dinge richtiger und wirft mit gutem Grunde Zatschek eine gewisse Starrheit der Auffassung vor. Unabhängig von dieser Nebenfrage -- auf die Z. auch in seiner Wibaldabhandlung eingeht -- sind die neuen Ergebnisse Z.s über Wibalds Anteil an den Reichsgeschäften für die politische und Verwaltungsgeschichte unter den ersten Staufern von dauerndem Wert. Der ungünstige Eindruck, den man bisher von Wibald hatte, wird von Z. nur noch verstärkt; er zeigt ihn als einen Mann, der in skrupellosester Weise, ohne »sittliche Größe und innere Wahrhaftigkeit« bestrebt war, den deutschen König Konrad III. »nach den Wünschen der Kurie zu lenken« und nicht davor zurückschreckte, die Entschlüsse der Reichsregierung umgehend der Kurie zu verraten. Friedrich Barbarossa hat diesem gefährlichen Treiben dann rasch ein Ende gemacht. Zu diesen mehr die politische Geschichte betreffenden Ergebnissen treten weitere, die die noch recht wenig bekannte Verwaltungsgeschichte angehen. Indem der Anteil Wibalds an der Abfassung der königlichen Korrespondenz mit stilkritisch-diplomatischer Methode festgestellt wird, fällt Licht auf die Organisation der obersten und einzigen Zentralbehörde, der Kanzlei. Z. glaubt da eine Scheidung in eine außen- und eine innenpolitische Abteilung vornehmen zu dürfen; nur in der zweiten, der Urkundenbehörde, diente eine Bürokratie. Die »Außenabteilung« dagegen war vorzugsweise mit Außenseitern besetzt, die nicht aus dem subalternen Kanzleibeamtenstand hervorgegangen sind. Wenn es möglich war, daß im Herbst 1149 die gesamte »außenpolitische Abteilung« der Reichskanzlei in Opposition zum König, in »Streik« treten konnte, so beleuchtet auch das die schier unglaubliche Schwäche des Königtums Konrads III. -- Eine Episode aus der Zeit Konrads III., nämlich den Durchmarsch französischer Teilnehmer am 2. Kreuzzug durch das Reich, schildert im wesentlichen nach der französischen Hauptquelle, Odo von Deůil, H. Schreibmüller ( 727).

Die Vorträge von M. Bloch ( 728) erörtern nach einem Überblick über das Staatsgebiet des staufischen Imperiums und über das Thronfolgerecht die Elemente der staufischen Reichsidee, nämlich die Antike und das Wiederaufleben des römischen Rechts, die -- weniger starken -- karolingischen Erinnerungen, den geistlichen Charakter des Kaisers und den daran anknüpfenden Messianismus Friedrichs II. Der Anspruch einer territorialen Oberherrlichkeit mußte sich allerdings der germanischen Formen des Lehnsrechtes bedienen und konnte


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nur vorübergehend in die Wirklichkeit umgesetzt werden. Der Gegensatz zwischen dem Imperium und Sacerdotium ist von B. zu ausschließlich von der ideengeschichtlichen Seite her gesehen. Interessant ist das Urteil über v. Below: Ces jugements de valeur sur le passé n'ont d'interêt que comme symptômes de tendances présentes.

Zur Geschichte Friedrich Barbarossas ist eine Untersuchung von H. Steinacker ( 704) zu nennen, in der er von der gegenwärtig herrschenden Überzeugung von der vollen Echtheit des Privilegium minus für das Herzogtum Österreich zu dem früheren Skeptizismus Erbens zurückzulenken versucht. St. möchte wieder die Sätze über die Hof- und Heerfahrtspflicht und das ius affectandi (das Verfügungsrecht über die Nachfolge im Falle des Aussterbens der Babenberger) als Interpolation aus der Zeit des letzten babenbergischen Herzogs vor 1245 ausscheiden und begründet das mit Schwierigkeiten, in die die Verteidiger der völligen Echtheit bei der Erklärung des Manifestes Kaiser Friedrichs II. von 1236 (BFW. 2175) kommen. Auch die Verhandlungen über die Verheiratung der babenbergischen Erbin Gertrud mit Kaiser Friedrich II. oder Wladislaw von Böhmen sollen die Existenz des ius affectandi nicht voraussetzen. Es ist aber fraglich, ob mit derartigen Argumenten ex silentio mehr als ein möglicher Einwand begründet werden kann. Was St. über die objektive Fassung der beanstandeten Sätze vorbringt, zeigt nur, daß man von der formalen Seite her dem Problem am schwersten beikommen kann. Beachtenswert sind aber die verfassungsgeschichtlichen Erörterungen über das Verhältnis zwischen Krone und Fürsten, in denen vor allzu starren Vorstellungen gewarnt wird. Auf jeden Fall ist die Neuaufrollung der schwierigen Frage schon an sich verdienstlich genug.

Sonst liegen für das ausgehende 12. Jhd., abgesehen von zwei Aufsätzen von G. P. Bognetti (1928: 1069 und: Sul contratto di locazione d'opera di un avvocato Milanese, domiciliato a Genova nel 1163 in der Rivista di storia del diritto Italiano II [1929] 306 ff.), die sich mit der Rechtstellung der Mailänder und der Fortexistenz ihres Comune nach der Zerstörung 1162 beschäftigen, nur zwei Arbeiten zur Geschichte Heinrichs des Löwen vor. K. Hampes ( 732) Bemerkungen geben eine in Braunschweig gehaltene und daher die lokalen Beziehungen betonende Erinnerungsrede wieder. Nützliche Dienste als Vorarbeit für einen künftigen Biographen Heinrichs des Löwen mag die kritische Untersuchung seines Itinerars durch I. Heydel ( 733) leisten, die auch durch eine leider nicht ganz vollständige Zusammenstellung der Urkunden des Löwen unter Berücksichtigung der Art ihrer Überlieferung wertvoll ist. Allerdings werden an einigen Stellen noch Ergänzungen möglich sein, so durch Heranziehung der seit Stumpf bekanntgewordenen Kaiserurkunden und wohl auch nach einer gründlicheren, diplomatischen Bearbeitung der Urkunden Heinrichs des Löwen selbst.

Für die spätere Stauferzeit ist zunächst auf den 6. Band der Cambridge mediaeval history ( 710) zu verweisen, der, soweit er deutsche Geschichte berücksichtigt, den Ausgang des Staufischen Hauses von der Doppelwahl von 1198 ab bis zum Interregnum behandelt. Das erste Kapitel über Innocenz III. stammt von E. F. Jacob, die folgenden Kapp. 2--4 über Philipp von Schwaben und Otto IV., Deutschland unter Friedrich II. und während des Interregnums von A. L. Poole, der auch schon die deutschen Abschnitte von Lothar ab im 5. Band desselben Werkes bearbeitet und sich damit als derzeit besten Kenner


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deutscher ma.licher Geschichte in England erwiesen hat. Hierauf folgen zwei Kapitel italienischer Geschichte, nämlich Italien und Sizilien und Friedrich II. von M. Schipa, der diesen Abschnitt auch im italienischen Original vorgelegt hat ( 741), und über Italien 1250--90 von C. W. Previté-Orton. Gegen diese Aufteilung der deutsch-italienischen Geschichte des 13. Jhds. sind natürlich die gleichen Bedenken geltend zu machen wie schon gegen das analoge Verfahren in der Zeit Friedrich Barbarossas (vgl. Jberr. 2, 270 f.); gerade die Einzigartigkeit Friedrichs II., wie wir sie zu sehen gewohnt sind, kommt auf diese Weise nicht zur Geltung. Das zeigt sich auch schon in der Bandeinleitung von Previté- Orton, in der das 13. Jhd. als Zeitalter der Vollendung, nicht des Übergangs, aufgefaßt wird. Von den übrigen Kapiteln des Bandes berühren die deutsche Geschichte näher besonders das 13., das den östlichen Grenznachbarn Deutschlands gewidmet ist und ihre Geschichte von den staatlichen Anfängen bis rund 1300 führt. Böhmen bis zum Untergang der Přemisliden schildert K. Krofta, Polen 1050--1303 Al. Bruce-Boswell und Ungarn 1000--1031 L. Leger. Endlich sind zu erwähnen die Abschnitte über die Entwicklung der kirchlichen Verwaltung und ihrer finanziellen Grundlage von Rev. E. W. Watson, über politische Theorien bis 1300 von W. H. V. Reade und über kirchliche Doktrin bis zum 4. Laterankonzil 1215 von Al. Hamilton Thompson. Alles in allem ein imponierendes Sammelwerk, dem die deutsche Wissenschaft trotz aller Mängel, die ihm seiner Anlage nach und im einzelnen anhaften, nichts Gleichartiges an die Seite zu stellen hat.

Nach langer Pause erschien im Vorjahre der 5. Band der bekannten History of mediaeval political theory in the West der Brüder R. W. und A. J. Carlyle (1928: 585). Der Band behandelt, teilweise unter Zusammenfassung des in früheren Abschnitten Gesagten, ausschließlich das 13. Jhd. Der erste Teil schildert die politischen Anschauungen des 13. Jhds., besonders das Eindringen des Aristotelismus in die Staatslehre der Kirche, also vor allem des Thomas von Aquino. Ausgehend von der Feststellung, daß die Idee der absoluten Monarchie als Quelle des Rechts dem MA. noch fremd war -- obwohl Ansätze dazu bei Bologneser Juristen zu finden sind -- werden die Wurzeln der Beschränkung der königlichen Gewalt und des Repräsentativsystems bloßgelegt und dabei die englische und spanische Entwicklung besonders berücksichtigt. Ein abschließendes Kapitel zeigt, daß im 13. Jhd. die imperiale Idee noch am Leben war, aber ihre frühere Bedeutung eingebüßt hat. Der zweite Teil des Bandes schildert zunächst in mehreren Kapiteln das Verhältnis von Imperium und Sacerdotium von Innocenz III. bis zum Tode Friedrichs II. vorzugsweise nach den Briefen, von denen umfangreiche Auszüge in den Noten mitgeteilt werden, unter nur gelegentlicher Heranziehung der sehr ausgedehnten Literatur zu diesem Thema. Hierauf folgt im Kapitel über die von Innocenz IV. stammende und den Kanonisten ausgebildeten Theorie von der weltlichen Gewalt des Papstes, ein weiteres über die Auffassung desselben Gedankens bei den kirchlichen Theoretikern Ptolomaeus von Lucca und Thomas von Aquino, von denen Thomas nur eine indirekte Gewalt des Papstes in temporalibus zugestand, während in den sich konsolidierenden Nationalstaaten des Westens so gut wie im nachstaufischen deutschen Reich weltliche und geistliche Gewalt scharf auseinandergehalten werden. Dem Höhepunkt der Auseinandersetzung dieser Theorien, dem Zeitalter Bonifaz' VIII., sind die abschließenden Kapitel dieses Teils gewidmet.


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Der dritte (und letzte) Teil analysiert endlich die hauptsächlichsten Elemente der ma.lichen Staatstheorie und bildet eine Art von Zusammenfassung. Was das Mittelalter aus der Antike übernahm, ist nacharistotelische Theorie. Auch das Zurückgehen auf Aristoteles durch Thomas von Aquino bewirkte noch keine dauernde Änderung; erst im 18. Jhd. wirkte sich der Aristotelismus in der Staatstheorie aus. Und was das römische Recht anlangt, so vermochte seine abweichende Auffassung den ma.lichen Hauptgrundsatz von der Allmacht des Gewohnheitsrechts, das selbst den König band und im Lehnswesen seine praktische Auswirkung fand, zunächst ebensowenig zu verdrängen. In dem Augenblick, in dem nach dem Grundsatz des römischen Rechtes der Gedanke der Souveränität des Königs, des Königs als alleiniger Quelle des Rechts, aufkommt, ist das Mittelalter vorbei. Ein weiterer Band soll die Staatslehre der Renaissance behandeln. Ob darin auf die Staatstheorie Friedrichs II. noch näher eingegangen wird, bleibt abzuwarten; soweit bisher die Ideen des letzten Staufenkaisers geschildert werden, haftet diese Darstellung an der Oberfläche des Materials und ist nicht in die Tiefen hinabgestiegen, die die deutsche Forschung der letzten Jahre erbohrt hat. -- Man wird gerade dafür mit reichem Gewinn die Monographie von F. Kampers ( 737) einsehen, in der er als letztes Vermächtnis an unsere Wissenschaft die Summe seiner dem problematischen Friedrich II. gewidmeten Arbeiten gezogen hat. Das Buch ist keine Biographie und erledigt den dramatischen äußeren Lebenslauf in einem knappen Kapitel. Um so eingehender wird die geistige Welt, in die Friedrich eintrat und die er selber schuf, betrachtet und werden -- stärker als dies bei Kantorowicz geschieht -- die Elemente seiner Staatslehre in ihrer Abhängigkeit von staufischer Reichsidee und normannischem Staat aufgezeigt. Bei weitgehender Übereinstimmung mit Kantorowicz in der Betonung der arabisch-orientalischen und der »modernen« Züge in der Persönlichkeit wird doch die Mystik »als entscheidende und folgerichtig wirksame Triebkraft« ganz ausgeschaltet; hierin liegt der grundlegende Unterschied in der Auffassung; Friedrich II. ist hier, wie der Untertitel zeigt, wieder mehr als »der Wegbereiter der Renaissance« dargestellt. -- Für einen Gedanken der Staatsauffassung Friedrichs II., die Fortuna caesarea, hat das derselbe Kampers (1928: 590) mit ausführlicher Begründung nachgewiesen. Der Gedanke, daß das schicksalhafte Walten des Kaisers das irdische Glück herbeiführe, geht letzten Endes auf altorientalische, von der Antike und zuletzt noch von Justinian übernommene Vorstellungen zurück. Mit der antiken Auffassung der pax und iustitia, mit der Absicht einer Erneuerung des Friedensreiches des Augustus verbinden sich Gedanken des Joachim von Fiore, die Projektion des ma.lichen Jenseitsideals in das Diesseits eines dritten Reiches. Kampers geht sogar so weit, den ma.lichen Elementen in den Staatsbriefen und -schriften Quellenwert für die geistige Persönlichkeit Friedrichs II. ganz abzusprechen; das seien alles Phrasen der Kanzleibeamten, die durch die ma.liche Schule hindurchgegangen und an dem Stil der Kurie gebildet waren. -- Diesen Staatsbriefen selbst hat O. Vehse eine Monographie gewidmet ( 738), und zwar von einer höchst fruchtbaren Fragestellung ausgehend. Er greift aus der Fülle der aus der Kanzlei Friedrichs II. erhaltenen Akten diejenigen heraus, die mehr oder weniger offen eine propagandistische Tendenz verraten. Der erste Teil der Arbeit, »die Propaganda in der praktischen Politik Friedrichs II.«, läßt noch einmal an Hand der ausführlich analysierten Manifeste die wichtigsten Etappen der Geschichte Friedrichs

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II. vor den Augen des Lesers vorbeigleiten. Der zweite, systematische Teil zieht aus dem so gesammelten Material die Ergebnisse. Die gewaltige Aufgabe einer stilkritischen Untersuchung der gesamten Korrespondenz ist dabei allerdings zurückgestellt, aber trotzdem finden sich in dem Kapitel, das der Form der Manifeste gewidmet ist, Zusammenstellungen über den Kursus, über die Benutzung von Parabeln und Bibelzitaten, über Redefiguren, über antike Elemente usw., die als Vorarbeit für jene immer dringlicher sich anmeldende Aufgabe von großem Nutzen sein werden. Das Kapitel über die in der Propaganda verwandten Ideen des Kreuzzugs, der Ketzerausrottung, des Schutzes der Kirche, der Solidarität der Fürsten, der Kirchenreform, endlich auch die Romidee zeigt ihre geschickte, keineswegs starre Verwendung, ohne damit etwas darüber aussagen zu wollen, inwieweit Friedrich II. selbst diese Ideen vertrat. Ein letztes Kapitel endlich beschäftigt sich mit der Wirkung dieser Propaganda in Politik und Geschichtsschreibung, wobei besonders die in England erzielten Erfolge hervorgehoben werden. Nebenbei fallen recht lehrreiche Ergebnisse bei dem Vergleich mit der päpstlichen Propaganda ab. -- Mit einem einzelnen Manifest, nämlich jenem von 1224, das dem deutschen Orden den Weg nach Preußen gebahnt hat, beschäftigt sich G. H. Donner (1928: 596). Er bestreitet gegenüber Caspar, daß darin schon ein Gegensatz zwischen der kaiserlichen und der päpstlichen Missionspropaganda hervortrete, und weist dafür auf die papstfreundliche Haltung Friedrichs II. im J. 1224 hin, wie sie das Ketzeredikt dieses Jahres zeige.

Von den übrigen Monographien aus der Zeit Friedrichs II. ist vor allem das Buch von E. Franzel ( 736) über den unglücklichen Sohn des großen Kaisers, Heinrich (VII.), bemerkenswert. Er faßt das Problem des Konfliktes zwischen Sohn und Vater, der schließlich zu der Vernichtung des Jüngeren geführt hat, von der verfassungsgeschichtlichen Seite, was nun allerdings zur Folge hat, daß das Buch mehr aus Quellen zweiter Hand gearbeitet ist. Der Verfasser will zeigen, daß in der Zeit des Unterkönigtums Heinrichs (VII.) -- mit seinem Vorschlag, man möge die Klammern um die VII weglassen, wird er wohl schwerlich durchdringen -- die Aufrichtung einer Staatsgewalt im engeren deutschen Königreich im Gegensatz zu den zum Staat hindrängenden Territorien noch möglich war und daß Heinrich aus dieser Erkenntnis heraus den Versuch gewagt hat. Dazu ist nun eine breite Schilderung der wirtschaftlichen, geistigen und sozialen Lage erforderlich, wie sie einleitend von F. auch geboten wird, wenn auch mit etwas eklektischer Literaturbenutzung. Die Regierung Heinrichs (VII.) wird dann nach ihren einzelnen »Ressorts«, also in systematischer, nicht chronologischer Anordnung vorgeführt. Als »Tendenzen der Gesamtpolitik« ergeben sich: Gegensatz gegen die Fürsten (und damit gegen den mit den Fürsten verbündeten Vater), expansive Hausmachtspolitik, Anlehnung an die Ministerialen, Verständnis für die in der wirtschaftlichen Kraft der Städte liegenden Möglichkeiten. An der kaiserlichen Universalpolitik wäre dieses allein eine bessere Zukunft verheißende Programm dann zerbrochen. Es kann nicht geleugnet werden, daß diese These von F. mit Temperament und Geschick verfochten wird; aber seine Beweisführung hat auch ihre schwachen Punkte, vor allem, wenn man die psychologische Motivierung des Charakters Heinrichs (VII.), wie Verfasser ihn sieht, etwas näher prüft, so daß man bezweifeln darf, daß damit schon das letzte Wort gesprochen ist. Aber als Anfängerleistung verdient


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das Buch, das ein zentrales, allerdings höchst kompliziertes und schwieriges Problem deutscher Geschichte kühn anfaßt und in anregender Weise zu lösen versucht, alles Lob.

Etwas mager in ihren Ergebnissen ist demgegenüber die Arbeit von B. Sütterlin über Friedrich II. und die römischen Kardinäle 1239--50 ( 739), das sich zeitlich an das ältere Buch von F. Fehling (Berlin 1901) anschließt. Sie enthält vorzugsweise eine stilistisch nicht immer gewandte Erzählung der Beziehungen Friedrichs II. zur Kurie seit seiner zweiten Bannung. Die Geschichte des Kardinalskollegs und seiner Stellungnahme zum Konflikt hätte doch plastischer herausgearbeitet müssen, und das wäre möglich gewesen, wenn S. bei der Betrachtung der kurialen Politik den Rahmen etwas weiter gespannt und italienische Lokalliteratur stärker herangezogen hätte. So steckt der Hauptgewinn des Buches in den beiden Anhängen. Da werden zunächst die Lebensdaten der einzelnen Kardinäle, aber auch hier wieder ohne völlige Beherrschung der Literatur (vgl. z. B. zu Peter Capocci Fed. Schneider in den Quellen und Forschungen 18 [1926] 232 ff.) zusammengestellt. Eine zweite Beilage polemisiert gegen Wencks Nachweis, daß in dem Konklave von 1241--43 in einem ersten Wahlgang der spätere Dominikanergeneral Humbert von Romans gewählt worden sei. S. will mit beachtenswerten Gründen die hierfür vorliegende Quelle dahin interpretieren, daß es sich dabei nur um eine beabsichtigte, nicht eine tatsächlich vollzogene Wahl gehandelt habe. -- Eine Episode der italienischen Politik Friedrichs II. behandelt E. Sthamer in seinem Beitrag zur Festschrift für Montecassino ( 725a, S. 33--53): Die Rechtsstellung der Burg Rocca Janula im MA. Die Burg liegt auf einem Vorsprung des Berges von Montecassino über der heutigen Stadt Cassino (im MA.: San Germano) auf ursprünglich Montecassineser Klostergebiet. Sie wurde von Äbten in der Baronalzeit gegründet, in der zweiten Hälfte des 10. Jhds. und später wiederholt erneuert, von Friedrich II. aber entgegen den Bestimmungen des Friedens von S. Germano-Ceperano für das königliche Domanium eingezogen. -- Eine kritische Liste der Äbte von Montecassino im 13. Jhd. bietet Dom Mauro Inguanez ebenda S. 409 bis 456 (Cronologia degli abbati Cassinesi del secolo XIII).

Die Gedichte, die in der großen Heidelberger Liederhandschrift mit »Künic Kuonrât der junge« überschrieben sind, weist K. Weller (1928: 591) Konrad IV., nicht Konradin, zu und stützt sich dafür auf die Zeugenliste einer Urkunde (BFW. 4511), in der die schwäbischen Dichter Rudolf von Hohenems, Gotfried von Hohenlohe, Otto der Bogner u. a. erscheinen, was auf Beziehungen Konrads IV. zum Minnesang hinweise.


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