VII. Kirchengeschichte

wieder stark vertreten. H. Goens ( 1690) behandelt die Kirche des MA. im evangelischen Gebiete des Herzogtums Oldenburg. Nach einer einleitenden Geschichte der Gründung und des Baues der Kirchen untersucht er das kirchliche und außerkirchliche Leben der Geistlichen und fügt ein Verzeichnis von ihnen aus dem Mittelalter und der Reformationszeit an. -- E. Hennecke ( 1765) ergänzt die früheren Untersuchungen von Lüntzel und Machens über die Archidiakonate der mittelalterlichen Diözese Hildesheim und fügt wertvolle Feststellungen über die Patrozinien hinzu.

Dem ersten Teil seiner Molanusbiographie (vgl. Jberr. 1, 570 f. nr. 2374) läßt H. Weidemann ( 1884) jetzt den zweiten folgen. Verhältnismäßig kurz behandelt er darin die Wirksamkeit Molans als Abtes zu Loccum, obwohl sie für das Kloster eine Glanzzeit bedeutete. Wichtiger und interessanter ist der umfangreiche Abschnitt, der Molan als Förderer des letzten geschichtlich bemerkenswerten Versuches, die lutherische und katholische Kirche wieder zu vereinigen, zeigt. Die Rolle, die er dabei gespielt hat, hat seinen Namen über die Grenzen Niedersachsens hinaus berühmt gemacht.

Als Schriftleiter des Niedersächsischen Jahrbuches läßt A. Brenneke ( 1883) an Stelle einer Besprechung seines Werkes (vgl. Jberr. 4, 424 nr. 1470) »nach altem Brauch in wissenschaftlichen Zeitschriften« die Selbstanzeige treten, in der er »durch die Darlegung, worauf die Absicht ging, klärend zu wirken«


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sucht. H. Goens ( 1932) erschließt aus archivalischen Quellen die Einziehung der Kirchengüter im evangelischen Landesteile Oldenburg nach ihrem geschichtlichen Hergange, besonders aber nach ihrem Umfange, und zwar nur für die Zeit der Reformation. Dementsprechend behandelt er im ersten Teile das landesherrliche Vorgehen in den einzelnen Gebietsteilen und gibt nach einer Betrachtung der Rechtslage der eingezogenen Kirchengüter ihre späteren Schicksale. Im zweiten Teile zählt er die einzelnen Kirchengüter auf.

Wie in anderen lutherischen Ländern wurde auch im Lüneburgischen der Wittenberger Katechismus von 1571, der als der kryptocalvinistische bezeichnet wird, durch ausdrückliche Beschlüsse abgelehnt. Von dieser Ablehnung macht der damalige Superintendent der Inspektion Fallersleben, Johannes Borges, der derzeitigen Landesherrin, der Witwe des Herzogs Franz zu Braunschweig- Lüneburg am 13. Mai 1571 besondere Mitteilung; dieses Schreiben teilt P. Braun in der Zeitschrift der Ges. für Nieders. Kirchengeschichte 34/35, 197--199, mit. -- H. Ernst ( 1933) untersucht den Einfluß, den die Aufklärung in Ostfriesland auf die lutherische Kirche gehabt hat, auf Grund des Visatationsberichts im Staatsarchiv Aurich und behandelt in dieser ersten Studie die Wortführer, nämlich die Pastoren Coners, Roentgen und die Brüder Gittermann. -- K. D. Schmidt ( 1941) untersucht einen dogmengeschichtlich interessanten Gegenstand, der bisher in der kirchengeschichtlichen Literatur keine Beachtung gefunden hat. Dank verhältnismäßig reichhaltig erhaltener Quellen gibt die Untersuchung Gelegenheit, die Rückwirkung zu beobachten, die der Göttinger Bekehrungsstreit von 1566 bis 1570 auf das kirchliche Leben einer Gemeinde gehabt hat. -- R. Schmidt ( 1942) zeichnet kurz den Entwicklungsgang des Pastor Friedrich Ludwig Ehlers, der als junger Kandidat für die Anfänge der Erweckungsbewegung im Stader Gebiet und indirekt für die hannoversche Landeskirche überhaupt von Bedeutung gewesen ist.

A. Saathoff hat in gut ausgestatteter »Festschrift« ( 1943) eine Reihe von Bildern aus der Kirchengeschichte Göttingens von den Anfängen bis zur Gegenwart zusammengestellt. Diese Arbeit ist um so verdienstvoller, als bisher nur die Reformationszeit in weiterem Umfange behandelt worden ist und der Verfasser den bisher veröffentlichten Stoff durch eigene Archivstudien ergänzt hat. -- Als Herzog Rudolf August 1671 in der Stadt Braunschweig mit dem weltlichen auch das kirchliche Regiment ergriff, strebte man dort gleich die Errichtung eines eigenen städtischen Konsistoriums an, das aber erst 1680 ins Leben trat. Zum Unterschied vom Konsistorium zu Wolfenbüttel, dem »Obergericht«, nannte man dies neue Kollegium »Das geistliche Gericht der Stadt Braunschweig«, das hundertvierunddreißig Jahre bestanden hat und in seiner oft dornenvollen Laufbahn von V. Dettmer ( 1944) geschildert wird.


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