6. Tirol.

In seinem Aufsatz, Zur Entstehung der etschländischen Sprachgrenze ( 401) handelt F. Schneider von den politischen Voraussetzungen der Festlegung der politischen Grenze zwischen Bayern und Langobarden. Es ist der Feldzug der Franken und des byzantinischen Exarchen Romanus gegen die Langobarden vom J. 590, der auf fränkischer Seite dem Bestreben sich der Alpenpässe zu bemächtigen entsprang, dessen Scheitern das Vordringen der Bayern bis ins Etschtal und damit auch das der deutschen Sprache ermöglicht hat. -- Seinen Südtiroler Urkundeneditionen fügt nun L. Santifaller auch eine Ausgabe der »Urkunden der Brixner Hofstiftsarchive 845--1295 ( 155) an.


S.571

Die Ausgabe enthält die Archive des Bischofs, des Domkapitels und des dem Domkapitel inkorporierten Spitals zum Heiligen Kreuz in Brixen, im ganzen 225 Ukunden, von denen mehr als die Hälfte, 155, bisher ungedruckt waren. Die Einleitung unterrichtet über die Archive, denen diese Urkunden entstammen, über Aussteller, Sprache und Form der Urkunden. Ausführliche Register, ein Verzeichnis der Urkundenanfänge, 39 Tafeln mit 20 zum Teil allerdings sehr verkleinerter Faksimiles, 50 Abbildungen von Siegeln und einer Übersichtskarte sind beigegeben. So sehr es zu begrüßen ist, daß gerade das Südtiroler Urkundenmaterial durch Santifallers Arbeit in steigendem Maße erschlossen wird, so muß der Außenstehende doch der Befürchtung Ausdruck geben, daß hier angesichts der Tatsache, daß ein Tiroler Urkundenbuch seit langem in Angriff genommen ist, das die diplomatisch-kritische Arbeit in umfassender Weise wird lösen müssen, hier auch überflüssige Doppelarbeit geleistet wird. -- Die Magna Charta des Landes Tirol nennt O. Stolz ( 1359) die Urkunde, in der Ludwig von Brandenburg am 28. Jänner 1342 die Rechte der Landstände bestätigt. Sie ist in zwei Ausfertigungen erhalten, eine nur für Prälaten und Adel, eine für alle Leute in der Grafschaft Tirol. Aus dieser zweiten Ausfertigung ist zu erschließen, daß die Teilnahme der Bauern, d. h. der ländlichen Gerichtsgemeinden, an der Landschaft schon vor der Mitte des 14. Jhds. hergebrachtes Recht war. -- Die neuen Beiträge zur Geschichte des Niederlagsrechtes und Rodfuhrwesens in Tirol ( 1527) von Otto Stolz resumieren die älteren Nachweise des Verfassers (Vierteljahrss chrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 8), daß die der Schweiz und Tirol eigentümliche Einrichtung des Rodfuhrwesens nicht grundherrschaftlichen Ursprungs sei und geben dann an Hand neu aufgefundener Urkunden eine präzisere Darstellung des Tiroler Niederlagsrechtes, als dies bisher möglich war. Es zeigt sich, daß in Tirol allein Bozen ein Stapelrecht mit Feilbietungszwang besaß, während alle anderen Niederlagsrechte sich als Frachtenumschlagsrechte erweisen. Stolz vermag seine Nachweise auf die erste Nennung solche Umschlagstationen zu ergänzen und auch auf das Stapelrecht Halls im Wasserverkehr auf dem Inn einzugehen. -- Die Übersicht, die R. v. Srbik ( 1526) über die Bergbaue Tirols und Vorarlbergs auf Grund der Literatur gibt, ist auch dem Historiker als Orientierungsmittel nützlich, mag es auch in erster Linie für Geologen gedacht sein und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Was vor allem im Abschnitt über Aufstieg, Blüte und Verfall des Bergbaues in Tirol nach »Bergrevieren« gegliedert vorgebracht wird, ist doch sehr ansehnlich und wird durch zahlreiche beigefügte Karten und den dazu gegebenen Erläuterungen unterstützt. Hier sei auch auf das an anderem Ort besprochene Buch Scheuermanns ( 1589, s. S. 356) über die Fugger als Montanindustrielle in Tirol und Kärnten verwiesen.


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