§ 7. Urkunden- und Zeitrechnungslehre

(R. Heuberger)

Das J. 1929 war für die Förderung unseres Wissens auf dem Gebiet der Urkundenlehre ungewöhnlich ergiebig (vgl. auch 71, 153--57, 159, 162, 219, 221 bis 223, 225, 228, 231, 237, 240 f., 332, 465, 795, 1347 f., 1402, 1528 f., 1549, 1712, 1761, 1765, 1805, 1978). Außer Arbeiten, die eng umgrenzten Gegenständen gelten, sind der erste Band einer großangelegten neuen Urkundenlehre, ein höchst wertvolles Tafelwerk und eine Anzahl von Erscheinungen zu verzeichnen, die teils allgemeine Fragen, teils bisher noch ganz unerforschte Gegenstände behandeln und weitergreifende Zusammenhänge beleuchten.

I. Geschichte und Gesamtheit der Urkundenlehre.

Engel ( 284) bespricht einen mit Hilfe von Urkunden ausgefochtenen Streit des 16. Jhds. um Gericht und Schloß Kreyenberg in Thüringen. Einen Versuch des Freiherrn vom Stein, den Apparat Gatterers für Preußen zu erwerben, behandelt Dammann ( 258). Dabei ergeben sich auch Einblicke in die Entstehung jener Sammlungen. Zatschek ( 257) berichtet, teilweise sehr eingehend, über die das Gebiet der Urkundenlehre berührenden Veröffentlichungen der J. 1925--27. Die Nützlichkeit sachlich und gründlich gearbeiteter Sammelberichte dieser Art steht außer Zweifel, zumal unsere Zeit die erschöpfende Kenntnisnahme des Fachschrifttums vielfach erschwert.

Girys Manuel de diplomatique, das 1925 in unveränderter Gestalt neu aufgelegt wurde (Jberr. 1, S. 162 f.), ist veraltet, und eine dem heutigen Stand unseres Wissens entsprechende Darstellung des französischen sowie des päpstlichen Urkundenwesens mangelt. Um so erfreulicher ist es, daß jetzt de Boüard ( 261) den ersten Band eines umfangreichen Manuel de diplomatique française et pontificale erscheinen läßt. Dieser Band enthält den allgemeinen Teil der Urkundenlehre. Er behandelt in der Einleitung Wesen, Geschichte und Grundbegriffe dieser Wissenschaft, im ersten Buch Entstehung und Überlieferung der Urkunden, im zweiten Buch aber deren Form und Inhalt, Urkundenteile und Urkundenarten sowie die Beglaubigungsmittel bei urkundlichen Schriftstücken. Im einzelnen werden gewiß den Ausführungen des Verfassers gegenüber da und dort Vorbehalte gemacht und Zweifel erhoben werden dürfen, ob stets der augenblickliche Stand der Forschung durchaus richtig gekennzeichnet sei. Darüber darf jedoch die Bedeutung der Leistung nicht unterschätzt werden. Ebensowenig die hohe Verdienstlichkeit des Versuches an sich, ein den Ansprüchen unserer Zeit genügendes französisches Handbuch der Urkundenlehre zu schaffen. Auf Einzelheiten einzugehen, mangelt hier der Raum. Es sei nur darauf hingewiesen,


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daß de Boüard mit der engen Verbindung zwischen der Urkundenlehre und den andern Hilfswissenschaften gebrochen hat, daß er seine Erörterungen nicht mit dem Ende des MA. abbricht und daß es erstaunlich ist, in wie weitgehendem Maß er auch das neuste deutsche Schrifttum herangezogen hat. Der Wert des Buches erhöht sich durch ein Schriften- und ein Sachverzeichnis, besonders aber durch 54 in eigener Mappe beigegebene Lichtdrucktafeln, deren von Erläuterungen begleitete Abbildungen vor allem die Entwicklung des hoch- und spätma.lichen, zum Teil auch des neuzeitlichen Urkundenwesens in Frankreich vor Augen führen. Man darf dem Erscheinen der folgenden Bände des Werkes mit um so größerem Interesse entgegensehen, als diese mit der eingehenden Darstellung des französischen und des päpstlichen Urkundenwesens gerade das für die Forschung Wichtigste bringen werden.

II. Antikes Urkundenwesen. Formeln und Formularbücher. Urkundenfälschungen.

Die Bedeutung von Steinackers Darstellung der antiken Grundlagen der frühma.lichen Privaturkunde (vgl. Jberr. 3, S. 127) kommt in einer Reihe von eingehenden Besprechungen ( 259) zum Ausdruck, deren eine, verfaßt von Ferrari ( 260), den Umfang eines selbständigen Aufsatzes erreicht. Voltelini ( 267) beleuchtet an einem Einzelfall in aufschlußreicher Weise das Nachleben antiken Erbes im ma.lichen Urkundenwesen, indem er zeigt, wie die Fluch- und Strafformeln des Altertums von der christlich-germanischen Welt übernommen, zum Teil fast unverändert beibehalten, zum Teil mit anderm Geist erfüllt wurden und so in den Urkunden des MA. zu neuer Bedeutung gelangen konnten, weil sie im Rechtsbewußtsein dieser Zeit einen Halt fanden. Schillmanns Buch über Entstehung und Inhalt der Formularsammlung des Marinus von Eboli ( 265) und die der Entwicklung einzelner Formeln gewidmeten Arbeiten Falces ( 266), Menths ( 268), Fliniaux' ( 269) und Dumas' ( 270) waren dem Berichterstatter nicht zugänglich. Dasselbe gilt von L. v. Winterfelds Untersuchung der Echtheit der ältesten Soester Stadturkunde ( 283) (vgl. § 60), von Schieß' Abhandlung über Tschudis Meieramtsurkunden ( 280) (vgl. § 68) und von Mays Aufsatz über zwei moderne Urkundenfälschungen zur ältern Geschichte der Stadt Diez ( 282). Hirsch ( 277) erweist Privilegien Cölestins III. für Murbach (J. L. 16 706) und Kalixts II. für Hugshofen (J. L. 7130) sowie eine Urkunde Friedrichs I. für denselben Empfänger (St. 3971) mit Hilfe diplomatisch-rechtsgeschichtlicher Betrachtung als im 13. Jhd. gefälscht bzw. verunechtet. Zu den Urkundenfälschungen vgl. auch 1333, 1714.

III. Urkunden und Kanzleien der Päpste und Könige.

Die sämtlichen, auf Papyrus geschriebenen Papsturkunden, mit Ausnahme der 12 in französischen Archiven verwahrten, noch nicht restaurierten Stücke, liegen jetzt auf den 43 Tafeln eines, im Auftrag Papst Pius XI. geschaffenen Monumentalwerks ( 263) in schön gelungenen, unter Leitung E. Carusis entstandenen Abbildungen vor. Die von H. Ibscher restaurierten Urkunden, von denen 10 aus Spanien, 3 aus Italien und 2 aus Deutschland stammen, sind in unbedeutender Verkleinerung, zum Teil sogar in Naturgröße wiedergegeben. Der Plan der Veröffentlichung rührt, dem Vorwort G. Mercatis zufolge, von P. Kehr her, während die Transskriptionen von K. Silva-Tarouca und Chr. Erdmann gefertigt sind. Dieses Werk, dessen Verbreitung allerdings durch seinen Preis einigermaßen erschwert werden dürfte, bietet nicht bloß der heutigen Wissenschaft ein äußerst wertvolles Hilfsmittel. Es kann vielmehr der Forschung der Zukunft noch viel


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größere Dienste leisten, sofern nämlich die eine oder die andere jener ältesten, auf wenig haltbarem Schreibstoff geschriebenen Papsturkunden einmal Schaden leiden oder gar zugrunde gehen sollte. Zu den Papsturkunden vgl. auch 1656, 1659, 1696.

Lücken unserer Kenntnisse von den ma.lichen Herrscherkanzleien und deren Ausfertigungen füllen zwei Veröffentlichungen des Berichtsjahrs aus. Heuberger ( 264) gibt, vor allem auf Grund einiger Stellen bei Viktor von Vita und zweier durch diesen Schriftsteller überlieferter Erlasse Hunerichs eine Darstellung des bislang noch ganz unerforschten Urkunden- und Kanzleiwesens der Vandalenkönige. Diese erweitert sich durch Heranziehung der abschriftlich erhaltenen Urkunden anderer ostgermanischer Herrscher und durch Verwertung unserer derzeitigen Kenntnisse von Kanzlei- und Urkundenwesen der römischbyzantinischen Kaiser, der Päpste, der Merowinger und Langobardenkönige zu einem vergleichenden Überblick über die bisher noch nicht im Zusammenhang behandelte Gesamtentwicklung der Formen der Herrscherurkunden und der Einrichtungen der Reichskanzleien der Völkerwanderungszeit. Rassow ( 272) hingegen stellt in einer umfangreichen, von 5 Tafeln begleiteten Arbeit auf Grund der in Madrid vorhandenen Stücke Kanzlei- und Urkundenwesen Kaiser Alfons VII. von Spanien dar und schließt Regesten dieses Herrschers an. Seine gründlichen und ertragreichen Ausführungen, in denen zum erstenmal in vollwertiger Weise ein Ausschnitt aus dem noch wenig bekannten Urkundenwesen des ma.lichen Spaniens behandelt erscheint, lassen deutlich grundsätzliche Unterschiede zwischen der spanischen und der deutschen Königsurkunde erkennen. Es wäre lebhaft zu wünschen, daß weitere Forschungen in ähnlicher Art auch über Schreibstuben und Ausfertigungen anderer Herrscher der iberischen Halbinsel Aufschluß geben möchten. Denn das letzte Ziel der Forschung auf dem Gebiet der ma.lichen Königsurkunden, eine auf vergleichender Betrachtung beruhende Erkenntnis der Gesamtentwicklung dieser Schriftstücke und der Reichskanzleien des Abendlandes, kann erst erreicht werden, wenn man wenigstens in großen Zügen Klarheit über alle einschlägigen Erscheinungen besitzt.

Endlich ist hier noch zweier Aufsätze aus dem Bereich der rastlosen und wertvollen Kleinarbeit auf dem Gebiet der fränkisch-deutschen Herrscherurkunde zu gedenken. Bachtin ( 271) legt dar, daß eine verlorene vor 800 entstandene Urkunde Karls d. Gr. für das Bistum Cremona bloß eine Besitzbestätigung, nicht aber eine Immunitätsverleihung enthalten und daß es eine Ausfertigung Ludwigs d. Fr. für die genannte Kirche vermutlich nicht gegeben habe. Zatschek ( 273) hinwieder macht wahrscheinlich, daß Erzbischof Adalbert von Mainz Embrico, den ersten Kanzleileiter und andere Schreiber Lothars III. in die Kanzlei dieses Herrschers gebracht habe, die dann bei Antritt des ersten Italienzuges mit neuen Männern besetzt worden sei, deren einer (E. A. Bertolf) aus Paulinzelle gekommen und nach des Kaisers Tod Domherr in Bamberg geworden sei. Zu den fränkisch-deutschen Königsurkunden vgl. auch 475, 503 f., 702, 704, 721 f., 738, 747, 756, 767.

IV. Päpstliches und königliches Registerwesen.

G. Tangl ( 274) untersucht zwei im Register Innozenz III., in abweichender Form bei Burchard von Ursberg und in einer dritten Fassung im Bullar des Prämonstratenserstiftes Rommersdorf überlieferte päpstliche Schreiben von 1213 (Reg. 1630, 1628). Sie zeigt, daß bei Herstellung dieser Schriftstücke ältere Ausfertigungen der Papstkanzlei


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benützt wurden und daß die Texte Burchards auf Konzepte, jene des Rommersdorfer Bullars aber auf umgearbeitete Entwürfe zurückgehen. In Fortsetzung seiner früheren Forschungen (vgl. Jberr. 1, S. 165, 242; 3, S. 128, 131, 747) zeigt Sthamer ( 275), daß in der sizilischen Reichskanzlei seit 1269 außer einer Geheimserie und den Auslaufbüchern von Kammer und Kanzlei auch Rechnungshofregister geführt wurden und daß man die Mandate doppelt bzw. dreifach auf Grund der Urschrift registrierte. Er geht dann auf die Kanzleivermerke ein und erklärt Störungen der zeitlichen Reihung bei den Registereinträgen durch Annahme von Buchung in wechselnder Folge und von Nachtragung der Datierung in Urschriften und Bucheinträgen.

In weitem Zusammenhang nimmt endlich Zatschek ( 262) die Frage der Entstehung früh- und hochma.licher Urkunden und Briefe und ihrer Eintragung in Registern und Briefsammlungen in Angriff. Er bespricht zunächst jene einschlägigen Schriftstücke, die teils mit Recht, teils mit Unrecht als Entwürfe zu Urkunden der fränkisch-deutschen Herrscher, der Päpste und anderer Aussteller gelten, prüft hierauf eingehend das Register Gregors VII., wendet sich dann den Auslaufbüchern Gregors I. und Johanns VIII., dem registrum super negotio Romani imperii, den Auslaufbüchern der Papstkanzlei seit Innozenz III. und den sizilischen, wie den deutschen Reichsregistern zu und endet mit einer im wesentlichen auf Heranziehung der Wibaldschen und der Admonter Briefsammlung beruhenden Darlegung über Briefsammlungen und mit einer Zusammenfassung und Auswertung der gefundenen Ergebnisse. Auf Grund seiner Forschungen glaubt Zatschek -- um hier nur auf das Wesentlichste hinzuweisen -- die Anschauung vertreten zu dürfen, man sei bis zum 13. Jhd. allerwärts in den Kanzleien im großen und ganzen in einer und derselben Weise vorgegangen; die Konzepte hätten stets der Datierung entbehrt, sie und nicht die Reinschriften seien -- und zwar meist in der Reihenfolge ihrer Fertigstellung -- registriert worden, und man haben dann regelmäßig die Bucheinträge mit den Reinschriften verglichen und deren auf die Aushändigung bezügliche Datierungen in den Registern nachgetragen. Das mit einem großen Aufwand von Mühe und Scharfsinn geschaffene Buch Zatscheks fördert fraglos, in mehr als einer Hinsicht, vielfachen Ertrag für die Urkundenlehre, zum Teil auch für die Geschichtsforschung zutage. Ob aber sein zum Teil den wohlbegründeten Meinungen früherer Forscher widersprechendes Hauptergebnis in seiner allgemeinen Fassung richtig ist, darf schon deshalb bezweifelt werden, weil es zum Teil bloß auf verhältnismäßig wenigen, mit Hilfe der oft trügerischen Schriftuntersuchung gewonnenen Einzelbeobachtungen beruht und weil die Ansicht, man habe selbst auch nur in einer und derselben Kanzlei ajhrhundertelang streng an einem bestimmten, genau geregelten Verfahren festgehalten, der innern Wahrscheinlichkeit widerstreitet und überhaupt jede Lösung einer wissenschaftlichen Frage Bedenken erregen muß, die es versucht, eine Fülle von Erscheinungen mit einer einzigen Formel zu erklären. Zu den Papstregistern vgl. auch 1659; zu den Briefen und Briefsammlungen auch 685, 1647, 1715.

V. Deutsches Urkunden- und Kanzleiwesen des Hoch- und Spätmittelalters.

Martin ( 276) legt dar, daß dem Schriftvergleich zufolge in der zweiten Hälfte des 13. Jhds. am Hof der Salzburger Erzbischöfe eine geordnete Kanzlei nicht bestand und zeigt, daß das öffentliche Notariat erst 1314 von Südtirol aus im Erzbistum Salzburg eindrang, hier jedoch erst gegen Ende des 14. Jhds. einige


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Bedeutung erlangte. Eine umfangreiche und gründliche Untersuchung Schöffels ( 278) behandelt eingehend die fast ausnahmslos in lateinischer Sprache gehaltenen Bamberger Bischofsurkunden des 13. Jhds. Die auf Schrift- und Diktatvergleichung gestützten Darlegungen des Verfassers lehren, daß die bischöflichen Notare schon zu Beginn des in Frage kommenden Zeitraums den weitaus größten Teil der Urkunden ihres Herrn verfaßten und schrieben und daß die Ausstellerherstellung zu Bamberg in der Folge rasch noch weiter an Boden gewann. Schröders Aufsätze über das hochma.liche Urkunden- und Kanzleiwesen der Bischöfe von Augsburg und über den Kursus in den damaligen Urkunden dieser Kirchenfürsten ( 279) und die Arbeit Klymenkos über die Urkunden Mindowes für den livländischen Orden ( 285) waren dem Berichterstatter nicht zugänglich (vgl. S. 435). Zu den deutschen Bischofs- und Fürstenurkunden vgl. auch 70, 229, 331, 703, 733, 778, 787. Das bemerkenswerteste Ergebnis der in mehr als einer Hinsicht höchst aufschlußreichen Abhandlung Weises ( 281) für die Urkundenlehre ist, daß im Kloster St. Pantaleon zu Köln schon in der ersten Hälfte des 12. Jhds. die Urkundenherstellung einigermaßen organisiert war und daß der weitaus größte Teil der im genannten Jhd. für dieses Stift ausgestellten Urkunden von Empfängerschreibern herrührt (vgl. auch S. 512). Zum städtischen Urkundenwesen vgl. 60, 160 f., 509, 792, 1394, 1548; zum Offizialat 1762; zur Urkundensprache 502, 508 f.

VI. Zeitrechnungslehre.

Neugebauer hat in den J. 1912--25 in Ergänzung des bekannten Ginzelschen Handbuchs der mathematischen und technischen Chronologie seine Tafeln zur astronomischen Chronologie herausgegeben, mittels derer sich Himmelsvorgänge bis zurück zum 4. vorchristlichen Jahrtausend berechnen lassen. Sein neuerschienenes Werk ( 286), das in einen Text- und einen Tafelband zerfällt, dient der Vervollständigung jener Tafeln und der Absicht, den Geschichtsforscher zu selbständiger Behandlung von Fragen der astronomischen Zeitrechnungslehre im Dienst seiner Wissenschaft zu befähigen. Der theoretische Teil des Textbandes behandelt die astronomischen Grundbegriffe, die wichtigsten in Betracht kommenden Himmelsvorgänge, die Bedeutung der Himmelserscheinungen für die Zeitrechnungslehre und ein Beispiel für Untersuchung einer spätma.lichen Quelle mit astronomischen Angaben. Der praktische Abschnitt jenes Bandes enthält Auseinandersetzungen mit dem einschlägigen Fachschrifttum, einen Überblick über Neugebauers frühere Tafeln und deren Verbesserung, eine an Hand von Beispielen gegebene Anweisung für den Gebrauch der Tafeln, sowie eine Zusammenstellung von Kometenerscheinungen von 612 v. Chr. bis 1582 n. Chr. Durch den Tafelband hat Neugebauer im Verein mit seinen früheren Veröffentlichungen ein großes Tafelwerk zur astronomischen Zeitrechnungslehre geschaffen. Ob das neue Buch den Geschichtsforscher wirklich in Stand zu setzen vermag, ohne astronomische Vorkenntnisse und ohne Mithilfe eines Fachmanns zu leisten, was Neugebauer ihn lehren will, muß erst die Erfahrung zeigen.


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