II. Antikes Urkundenwesen. Formeln und Formularbücher. Urkundenfälschungen.

Die Bedeutung von Steinackers Darstellung der antiken Grundlagen der frühma.lichen Privaturkunde (vgl. Jberr. 3, S. 127) kommt in einer Reihe von eingehenden Besprechungen ( 259) zum Ausdruck, deren eine, verfaßt von Ferrari ( 260), den Umfang eines selbständigen Aufsatzes erreicht. Voltelini ( 267) beleuchtet an einem Einzelfall in aufschlußreicher Weise das Nachleben antiken Erbes im ma.lichen Urkundenwesen, indem er zeigt, wie die Fluch- und Strafformeln des Altertums von der christlich-germanischen Welt übernommen, zum Teil fast unverändert beibehalten, zum Teil mit anderm Geist erfüllt wurden und so in den Urkunden des MA. zu neuer Bedeutung gelangen konnten, weil sie im Rechtsbewußtsein dieser Zeit einen Halt fanden. Schillmanns Buch über Entstehung und Inhalt der Formularsammlung des Marinus von Eboli ( 265) und die der Entwicklung einzelner Formeln gewidmeten Arbeiten Falces ( 266), Menths ( 268), Fliniaux' ( 269) und Dumas' ( 270) waren dem Berichterstatter nicht zugänglich. Dasselbe gilt von L. v. Winterfelds Untersuchung der Echtheit der ältesten Soester Stadturkunde ( 283) (vgl. § 60), von Schieß' Abhandlung über Tschudis Meieramtsurkunden ( 280) (vgl. § 68) und von Mays Aufsatz über zwei moderne Urkundenfälschungen zur ältern Geschichte der Stadt Diez ( 282). Hirsch ( 277) erweist Privilegien Cölestins III. für Murbach (J. L. 16 706) und Kalixts II. für Hugshofen (J. L. 7130) sowie eine Urkunde Friedrichs I. für denselben Empfänger (St. 3971) mit Hilfe diplomatisch-rechtsgeschichtlicher Betrachtung als im 13. Jhd. gefälscht bzw. verunechtet. Zu den Urkundenfälschungen vgl. auch 1333, 1714.


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