IV. Päpstliches und königliches Registerwesen.

G. Tangl ( 274) untersucht zwei im Register Innozenz III., in abweichender Form bei Burchard von Ursberg und in einer dritten Fassung im Bullar des Prämonstratenserstiftes Rommersdorf überlieferte päpstliche Schreiben von 1213 (Reg. 1630, 1628). Sie zeigt, daß bei Herstellung dieser Schriftstücke ältere Ausfertigungen der Papstkanzlei


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benützt wurden und daß die Texte Burchards auf Konzepte, jene des Rommersdorfer Bullars aber auf umgearbeitete Entwürfe zurückgehen. In Fortsetzung seiner früheren Forschungen (vgl. Jberr. 1, S. 165, 242; 3, S. 128, 131, 747) zeigt Sthamer ( 275), daß in der sizilischen Reichskanzlei seit 1269 außer einer Geheimserie und den Auslaufbüchern von Kammer und Kanzlei auch Rechnungshofregister geführt wurden und daß man die Mandate doppelt bzw. dreifach auf Grund der Urschrift registrierte. Er geht dann auf die Kanzleivermerke ein und erklärt Störungen der zeitlichen Reihung bei den Registereinträgen durch Annahme von Buchung in wechselnder Folge und von Nachtragung der Datierung in Urschriften und Bucheinträgen.

In weitem Zusammenhang nimmt endlich Zatschek ( 262) die Frage der Entstehung früh- und hochma.licher Urkunden und Briefe und ihrer Eintragung in Registern und Briefsammlungen in Angriff. Er bespricht zunächst jene einschlägigen Schriftstücke, die teils mit Recht, teils mit Unrecht als Entwürfe zu Urkunden der fränkisch-deutschen Herrscher, der Päpste und anderer Aussteller gelten, prüft hierauf eingehend das Register Gregors VII., wendet sich dann den Auslaufbüchern Gregors I. und Johanns VIII., dem registrum super negotio Romani imperii, den Auslaufbüchern der Papstkanzlei seit Innozenz III. und den sizilischen, wie den deutschen Reichsregistern zu und endet mit einer im wesentlichen auf Heranziehung der Wibaldschen und der Admonter Briefsammlung beruhenden Darlegung über Briefsammlungen und mit einer Zusammenfassung und Auswertung der gefundenen Ergebnisse. Auf Grund seiner Forschungen glaubt Zatschek -- um hier nur auf das Wesentlichste hinzuweisen -- die Anschauung vertreten zu dürfen, man sei bis zum 13. Jhd. allerwärts in den Kanzleien im großen und ganzen in einer und derselben Weise vorgegangen; die Konzepte hätten stets der Datierung entbehrt, sie und nicht die Reinschriften seien -- und zwar meist in der Reihenfolge ihrer Fertigstellung -- registriert worden, und man haben dann regelmäßig die Bucheinträge mit den Reinschriften verglichen und deren auf die Aushändigung bezügliche Datierungen in den Registern nachgetragen. Das mit einem großen Aufwand von Mühe und Scharfsinn geschaffene Buch Zatscheks fördert fraglos, in mehr als einer Hinsicht, vielfachen Ertrag für die Urkundenlehre, zum Teil auch für die Geschichtsforschung zutage. Ob aber sein zum Teil den wohlbegründeten Meinungen früherer Forscher widersprechendes Hauptergebnis in seiner allgemeinen Fassung richtig ist, darf schon deshalb bezweifelt werden, weil es zum Teil bloß auf verhältnismäßig wenigen, mit Hilfe der oft trügerischen Schriftuntersuchung gewonnenen Einzelbeobachtungen beruht und weil die Ansicht, man habe selbst auch nur in einer und derselben Kanzlei ajhrhundertelang streng an einem bestimmten, genau geregelten Verfahren festgehalten, der innern Wahrscheinlichkeit widerstreitet und überhaupt jede Lösung einer wissenschaftlichen Frage Bedenken erregen muß, die es versucht, eine Fülle von Erscheinungen mit einer einzigen Formel zu erklären. Zu den Papstregistern vgl. auch 1659; zu den Briefen und Briefsammlungen auch 685, 1647, 1715.


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