§ 36. Kirchenverfassungsgeschichte des Mittelalters

(E. Klebel)

In dem Berichtsjahre 1931 ist namentlich die Zahl von Arbeiten, die die Geschichte von Klöstern und Orden betreffen, eine sehr große gewesen. Diese sollen in der zweiten Hälfte des Berichtes besprochen werden, während die erste Hälfte den Arbeiten, die Besonderes über kirchliche Rechtseinrichtungen und Rechtsentwicklung enthalten sowie jene, die dieses Gebiet von der Seite der Mission oder der kirchlichen Organisation her berühren, vorbehalten bleiben soll.

Hohenlohe ( 1541) hat einen allgemeinen Leitfaden über die Grundfragen des Kirchenrechtes geschrieben, in dem er sich kritisch besonders mit den Arbeiten von Pöschl auseinandersetzt, dessen Standpunkt er ablehnt. Wohlhaupter ( 1544) behandelt die Entwicklung des Gedankens der Aequitas, der Billigkeit innerhalb der Kanonistik; besonders aufschlußreich sind die Abschnitte über die Bedeutung der christlichen Billigkeitsauffassung während der Karolingerzeit, wo die Stellung von Kaiser und Hofgericht gegenüber den Volksrechten eben durch deren Billigkeitsjustiz umschrieben wird. W. führt die begriffliche Entwicklung der Aequitas von der Zeit des Aristoteles und der römischen Juristen bis zum Jus Canonicum von 1917 übersichtlich durch. Einige volkstümlich geschriebene Werke, wie Schaafhausen ( 1569), Dürscherl ( 1596) und Dresbach ( 1609) bieten keine neuen Ergebnisse.

Magni ( 1548) setzt sich mit der Kritik von Stutz in der Zs. d. Sav. Stift. Kan. Abt. 20, 647 auseinander. Gegenüber den Einwänden von Stutz sucht er nachzuweisen, daß die mystische Ehe zwischen dem Bischof und seiner Bischofskirche in einer Reihe von Streitschriften des Investiturstreites eine ziemliche


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Rolle spiele und daß der Ring als Investitursymbol auf diese Vorstellung der mystischen Ehe zurückgehe. Bezüglich der Einwände von Stutz gegen die Darstellung von M. über die Ausdehnung des Eigenkirchenrechtes auf den römischen Stuhl bedauert M., daß Stutz über die Entwicklung des Hoch-MA. noch nichts Zusammenfassendes veröffentlicht habe. M. sieht in der Stellung der Kaiser nur die Auswirkung des Patriziats über Rom und des kaiserlichen Schutzes über die römische Kirche, wofür er Widukind von Corvey als Zeugen anführt. Frölich ( 1552) behandelt ausführlich die Rechtsformen der ma.- lichen Altarpfründen namentlich in den niedersächsischen Städten auf Grund der zahlreichen neuestens auf diesem Gebiete erschienenen Arbeiten. Hinsichtlich der Unterscheidung von Kaplanei, Benefizium und Commenda schließt er sich im wesentlichen den Auffassungen von Heepe an, wonach die Kaplanei zwar eine Sonderstiftung, aber dem Pfarrer unterstellt, das Benefizium eine vom Pfarrer unabhängige Sonderstiftung und die Commenda eine von einem anderen Geistlichen mitverwaltete nichtselbständige Stiftung darstellt. Eine ausführliche Untersuchung der religiösen Seite der einzelnen Stiftungen sowie des disziplinären Verhältnisses zwischen den Pfarrern und dem übrigen Klerus hätte vielleicht noch reichere Ergebnisse bringen können. Als Zusammenfassung der zahlreichen bisherigen Arbeiten, die F. durch ein Verzeichnis von Kirchenpfründen aus Goslar ergänzt, wird man die Arbeit sehr begrüßen dürfen.

Zur Rechtsstellung der Bistümer bringt Guttenberg ( 1592) einen interessanten Beitrag durch die diplomatische und rechtsgeschichtliche Erörterung des Gründungsprivilegs Papst Johanns XVIII. für Bamberg, in dem eine nach der Vorlage einer Urkunde für Kloster Isernia gegebene Formulierung des päpstlichen Schutzes erscheint. Die gleichzeitige Erwähnung der Unterstellung unter Mainz zeigt jedoch, daß an eine Exemtion des Bistums Bamberg ursprünglich nicht gedacht war. Dieselbe hat sich vielmehr erst im 12. Jhd. entwickelt. Fink ( 1604) untersucht die Stellung des Bistums Konstanz zum päpstlichen Stuhl von 1305--1378. Die Untersuchung ist namentlich für die finanziellen Leistungen des Bistums nach Avignon sehr aufschlußreich. Es zeigt sich, daß nur geringe Teile der von den Päpsten beanspruchten Summen tatsächlich eingegangen sind. Weiter wird eine ausführliche Statistik im Anschluß an Rieder über die Eingriffe der Kurie bei Klöstern und Stiftern vorgelegt, die besonders stark unter Johann XXII. erfolgt sind. Hofmann ( 1605) behandelt die Geschichte der Konstanzer Bischöfe während des Investiturstreites und gewinnt namentlich für die Geschichte des Bischofs Otto neue Erkenntnisse. Otto ist nicht 1077, sondern erst 1080 vom Papst abgesetzt worden.

Lang ( 1556) untersucht das Aufkommen des Fürstentitels bei den Bischöfen von Seckau und stellt fest, daß sich dieser Titel gewohnheitsmäßig während des 14. Jhds. eingebürgert habe, seit Friedrich III. von der kaiserlichen Kanzlei gebraucht wird, aber erst Ende des 17. Jhds. von den Bischöfen selbst geführt wird. Hirsch ( 1555) untersucht die Bezeichnung »Kastvogt« und führt sie auf den Kasten des Vogtes zurück, in den die Vogteiabgaben fließen. Der Ausdruck begegnet schon im 13. Jhd.

Zur Geschichte der Missionen ist der wichtigste Beitrag jener von Müller ( 1571) über den Heiligen Patrick, dessen Wirksamkeit M. vor allem nach Nord- Irland verlegt. Das bisher für die Weihe Patricks angegebene Jahr 432 bezweifelt


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M. Er glaubt vielmehr, daß Patrick schon früher von Bischof Amator von Auxerre geweiht wurde. Die Eigentümlichkeiten der iro-schottischen Kirchenverfassung glaubt M. auf Patrick zurückführen zu müssen. Voigt ( 1572) verweist auf eine alte Untersuchung, nach welcher das Kloster Honau bei Straßburg bereits Anfang des 8. Jhds. verschiedene Kirchen in der Wetterau gegründet habe. Als iro-schottischer Vorläufer der bonifazischen Mission ist diese Tätigkeit von Honau nicht ohne Bedeutung. Jung-Diefenbach ( 1574) gibt eine quellenmäßige Darstellung der Friesenmission bis zum Tode des hl. Bonifazius; auf Versuche, aus der späteren Organisation des Utrechter Bistums Schlüsse zu ziehen, hat J.-D. sich nicht eingelassen. Die Darstellung von Oppenheim ( 1577) über den hl. Ansgar und die Anfänge des Christentums in Skandinavien ist ohne wissenschaftlichen Wert.

Güttsches ( 1613) stellt die Kölner Weihbischöfe während des 13. Jhds. zusammen. Die Mehrzahl derselben hatte eigentlich ihren Sitz in dem noch nicht ganz eroberten Preußenland. G. sieht daher als ersten eigentlichen Weihbischof den 1298 ins Amt getretenen an, der bereits auf ein Bistum »in partibus infidelium« geweiht war. Gescher ( 1561) behandelt die erzbischöfliche Kurie in Köln. Der älteste Erzdiakon begleitet bereits 314 den ersten Bischof Maternus. Im Gegensatz zu Koeniger leitet G. die späteren Archidiakone von den Chorbischöfen und nicht vom Erzdiakon ab. Eine eigenartige Stellung nehmen die »Prioren« in der Kölner Kirche ein. Die Vorstände der bedeutenden Klöster und Kollegiatstifter der Erzdiözese Köln werden seit etwa 1090 als Prioren zusammengefaßt. Sie wählen und beraten den Erzbischof. Erst 1168 tritt das Domkapitel neben sie und schließt sie 1238 von der Bischofswahl aus. Erwähnungen der Prioren begegnen noch im 14. Jhd. Bezüglich des Offizials verweist G. auf seine eigene Arbeit (Jberr. 5, 1762), bezüglich der Weihbischöfe auf die Arbeit von Güttsches ( 1613). Der Generalvikar hat sich nach Gescher nicht vom Offizial abgespalten, sondern ist eine selbständige Schöpfung, die in Köln zuerst 1390 erscheint. Die erzbischöfliche Kurie wurde 1825 neu organisiert. Hiller ( 1649) bringt eine Zusammenstellung der Kirchenpatrozinien im Erzbistum Bamberg, ohne irgendwelche besondere Schlüsse namentlich nach der verfassungsrechtlichen Seite daraus zu ziehen. Nur die Spitalspatrozinien sind ihm aufgefallen. Wichtiger ist die Arbeit von Bauerreiss ( 1643), die die Heiligenblutkirchen und das Schmerzensmannbild verfolgt. B. kommt zu dem Ergebnis, daß seit der Mitte des 13. Jhds. im Zusammenhange mit der Betonung der Transubstantationslehre an Orten, an welchen verlorengegangene Hostien wiedergefunden wurden, solche Heiligenblutkirchen entstanden sind. Browe ( 1644) stellt fest, daß die Sakramentsprozessionen nicht schon zugleich mit der Stiftung des Fronleichnamsfestes, sondern erst Ende des 13. Jhds. sich eingebürgert haben und weist an der Hand von Stiftungen zur Abhaltung derselben deren allmähliche Ausbreitung nach.

Die bedeutendste Arbeit in diesem Jahre ist jene von Barion ( 1553). B. untersucht zunächst die Synoden, die in Gallien während des 4. und 5. Jhds. gehalten wurden und kommt zu dem Ergebnis, daß die meisten von ihnen den Bestrebungen der Erzbischöfe von Arles, den Primat über Gallien zu erlangen, ihre Abhaltung verdanken. Zu eigentlichen Provinzialsynoden kam es nur ganz selten. Ziemlich gleichzeitig haben dann die Könige der Westgoten, Burgunder und Franken Synoden in ihrem Staatsgebiete einberufen, von denen die


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fränkische zur Dauereinrichtung wurde. An einem Gesetz von Chlotar II. zeigt B. sehr anschaulich den Unterschied des staatlichen Gesetzes und der kirchlichen Synodialbeschlüsse. Er zeigt auch, wie die Bischöfe immer wieder trachteten, auf dem Umweg über die Provinzialsynoden sich von der staatlichen Macht zu befreien. Von etwa 640 bis 740 finden keine Synoden statt. Unter den Karolingern sinkt die Synode zu einem beratenden Organ herab, die eigentlichen Beschlüsse liegen beim König. Ausführlich behandelt B. die Geschäftsordnung und das Zeremoniell der Synoden und setzt sich sehr bestimmt mit den Ansichten von Sohm auseinander, welche er ablehnt. Versuche der Päpste, die Nationalsynoden beiseite zu schieben oder selbst abzuhalten, gelingen erst im 11. Jhd. Man hätte gewünscht, daß die ausgezeichnete Arbeit etwas mehr der Frage nach der Bedeutung des Kaisertums für die Abhaltung von Synoden, wie der Stellung des Erzbischofs von Mainz als päpstlichen Vikar nachgegangen wäre. Überhaupt bedarf die Geschichte des 10. und 11. Jhds. noch einiger Ergänzung über B. hinaus. Auch Dahn hätte B. manches geboten. Koeniger ( 1546) gibt einen klaren und übersichtlichen Abriß der Geschichte der Sendgerichte. Diestelkamp ( 1562) behandelt die Versuche der Bischöfe von Halberstadt im 15. Jhd., eine Reform der geistlichen Gerichtsbarkeit herbeizuführen. 1428, 1439, 1490, 1497, 1499 und 1530/36 werden Reformordnungen geschaffen, die letzte von D. abgedruckt. Sie zeigen, wie sehr die geistliche Gerichtsbarkeit in Niedersachsen im Mittelpunkt aller Kirchenreformbestrebungen stand. Klapper ( 1565) druckt Breslauer Synodalstatuten von 1331 ab. Weißmann ( 1603) druckt Statuten des Mößkircher Landkapitels von 1429 1439 ab, bei denen besonders die Bußangaben interessant sind.

Zur Geschichte der Orden und Klöster liegen eine Reihe sehr interessanter Arbeiten vor. Die inhaltsreichsten sind wohl folgende: Barthelmé ( 1608) behandelt sehr ausführlich die Reform im Dominikanerorden in Deutschland seit dem Ende des 14. Jhds. B. schildert deren allmähliche Ausbreitung von Colmar aus seit 1389. Besondere Fortschritte erfolgen während der beiden großen Reformkonzilien. Im letzten Viertel des Jahres kommt die Reform ziemlich zum Stehen. Stammbäume erläutern das Verhältnis der Klöster untereinander durch ganz Deutschland. Verschiedene Listen und Abdrucke von Reformordnungen vervollständigen des wichtige Buch. Redlich ( 1591) behandelt an Hand der Geschichte der Tegernseer Bibliothek das allmähliche Eindringen der Reformgedanken in das Benediktinerkloster Tegernsee im 15. Jhd. Die Arbeit ist auch rein methodisch durch die Verwertung der Handschriftenbestände von außerordentlichem Interesse und von tiefem Verständnis für die Bedingungen der kirchlichen Reform getragen. In ähnlicher Weise versucht Henggeler ( 1598) eine Übersicht sämtlicher Professen des Klosters St. Gallen von der Gründung bis zur Auflösung zu geben. Die Darstellung ist jedoch mehr katalogartig gehalten und gelangt daher nicht zur gleichen Vollendung wie bei Redlich. Nesselrode ( 1615) behandelt die Reform des Augustinerinnenklosters in Merten an der Sieg, von wo einige Streiflichter auch auf die Geschichte dieses durch die Reformation besonders getroffenen Ordens fallen.

Der Behandlung der Geschichte einzelner Klöster sind auch drei hervorragende Arbeiten zu verdanken. Ronneberger ( 1627) behandelt das Zisterzienserinnenkloster Heiligenkreuz bei Saalburg in Thüringen. Besonders die


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verfassungsgeschichtliche Seite sowohl des weiblichen Zweiges des Zisterzienserordens wie des Klosters, dem ein Propst als Verwalter der Güter und Seelsorger zur Seite stand, ist ausgezeichnet dargestellt. Auch hier ist die Reform des Klosters im 15. Jhd. und zu Beginn des 16. Jhds. ein wichtiges Kapitel der Gesamtgeschichte. Gemmeke ( 1618) hat die Geschichte des adeligen Damenstiftes zu Neuenheerse in jahrbuchartiger Darstellung geschrieben. In die Darstellung ist ein außerordentlich reiches Material, teils in Regestenform, teils mit vollem Abdruck verwoben. Für unser Gebiet besonders wichtig sind etwa die Präsenzenordnung von 1456 (S. 162), Übersichten über die Benefizien wie Angaben über die Statuten (S. 345). Interessant ist auch, daß in der ersten Hälfte des 16. Jhds. die Jahrtagsstiftungen weitergehen, ohne daß ein Einfluß der Reformation bemerkbar wäre. Auch die weltliche Entwicklung des Damenstiftes wird ausführlich behandelt. Prüser ( 1622) behandelt die Entwicklung des Besitzes des Ansgari-Kapitels in Bremen. Dieses um 1185 gestiftete Kapitel scheint sich aus einer Almosenstiftung für arme Priester allmählich entwickelt zu haben. Die Verwaltung der Güter führt zu sehr eigenartigen Verhältnissen. Nicht bloß Dekan, Thesaurar und Scholaster gelangen mit der Zeit zu Sondergütern, auch die vier obersten die Seelsorge versehenden Kanoniker erhalten ein gemeinsames Sondergut, und ebenso wird für die acht rangersten Kanoniker ein Sondergut der acht »Obödienzen« geschaffen. Am Ende des MA.s war das Kapitel reicher als das ältere Willehad-Kapitel. Rosenthal- Metzger ( 1597) behandelt das Augustinerkloster in Nürnberg, besonders nach der künstlerischen Seite. Bauermann ( 1628) stellt die Gründungsdaten der Prämonstratenserklöster in Scheda auf 1143 und in Quedlinburg auf 1146 richtig und weist nach, daß der jüdische Konvertit Hermann von Kappenberg nicht der erste Abt von Scheda gewesen ist. Pfleger ( 1607) behandelt die Geschichte der Benediktinerabtei St. Walburg im Heiligen Forst bei Hagenau, die 1074 gegründet und seit 1117 in enger Verbindung zum staufischen Hause war. 1544 wurde sie mit Weißenburg vereinigt und dann mit diesem zusammen dem Bistum Speyer inkorporiert. Eine Exemtion ist nicht nachweisbar, obwohl die Abtei unter päpstlichem Schutze steht. Die Vogtei liegt beim Reiche seit 1159. Die Reformversuche im 15. Jhd. enden ohne durchgreifenden Erfolg. Grundmann ( 1588) bringt neue Urkunden aus dem Osnabrücker Urkundenbuch zur Geschichte der Beginen, wonach diese schon um 1230 sich in Köln und seit 1235 in Paderborn und Osnabrück gesammelt haben. Der Domdechant und Kreuzprediger Johannes von Osnabrück scheint bei der Sammlung dieser Frauengruppen eine besondere Rolle gespielt zu haben. Meyer ( 1557) untersucht die Nachrichten und die Terminologie der Quellen über die Gründung der bayrischen Klöster. Die Arbeit wird dadurch, daß keine wirkliche Systematik über das Auftauchen der einzelnen Formen von Gründungsnachrichten wie über das Verhältnis der Klöster zu den Gründerfamilien geboten wird, des eigentlichen Erfolges beraubt. Delius ( 1576) sucht nachzuweisen, daß Alkuin Mönch gewesen ist, aber nicht nach der Benediktinerregel lebte. Berlière ( 1582) untersucht das mitunter keineswegs freundliche Verhältnis zwischen den Bauern und ihren geistlichen Grundherrschaften. Eicheler ( 1586) behandelt die Entstehung von Kongregationen innerhalb des Zisterzienserordens. Die älteste entsteht 1427 in Kastilien. In Deutschland tritt erst 1618 eine Kongregation auf; die Kongregationen gewinnen ihre Hauptbedeutung in der Zeit der

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Gegenreformation. Hoffmann ( 1602) gibt eine Übersicht der Hirsauischen Einflüsse in Württemberg, wobei besonders die Beziehungen der Hirsauer zur Wahl einzelner Patrozinien, wie Nikolaus und Bartholomeus, von Bedeutung sind.

Jordan ( 1545) untersucht die Aufnahme lehensrechtlicher Formen an der Kurie. Zunächst beginnt Papst Sylvester II. damit, einzelne Belehnungen zu erteilen. Dann versucht es Gregor VII. und wieder Innozenz III. Innerhalb des Kirchenstaates kommt keiner der Päpste mit den Forderungen nach Einführung des Lehenssystems zu einem vollen Erfolg. Ältere Rechtsformen der Emphyteuse auf drei bis vier Generationen behaupten sich mit aller Zähigkeit. Ihre Herrschaft erklärt auch den frühen Verfall der päpstlichen Grundherrschaft. Gegenüber den europäischen Staaten hat zuerst Leo IX. Lehenshoheit beansprucht. Die Verhältnisse gegenüber Polen und Ungarn um das Jahr 1000 können noch nicht eindeutig nach dieser Richtung gedeutet werden. J. schildert die einzelnen Ansprüche der Päpste und ihren Erfolg bis ins 13. Jhd. In der sehr beachtenswerten Darstellung hätte vielleicht die universale Konstruktion Papst Gregors VII. und ihre Begründung auf die Konstantinische Schenkung noch ausführlicher behandelt werden können.


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