VI. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Die aus Rörigs Schule stammende Arbeit von F. Timme ( 1296) ist wegen ihrer Methode und ihrer Ergebnisse bemerkenswert. Er untersucht die wirtschafts- und verfassungsgeschichtliche Entwicklung der Stadt Braunschweig von ihrer Gründung bis zum Ende des 14. Jhds. und kommt durch sorgfältige Aufarbeitung des späteren Quellenmaterials zu gesicherten Rückschlußmöglichkeiten für die Gründung selbst. Er sieht den Kern der Stadt d. h. die erste städtische Marktanlage in dem Gebiet um den Altstadtmarkt und Martinikirchhof. »Diese Anlage ist die bewußte Gründung einer Bürgergruppe, ist eine Schöpfung wagender Unternehmer«. Die Kohlmarktsiedlung und die Burg sind nicht als Ausgangspunkt im Rechtssinn zu betrachten. Fünfzehn Stammtafeln der ältesten Ratsgeschlechter sind zur Erläuterung beigegeben. -- E. Mackel ( 1297) untersucht die Hildesheimer Ratsverfassung des 13. Jhds. und beweist auf Grund der Urkunden, daß diese Ratsverfassung 1236 »fix und fertig« war, daß es um diese Zeit schon drei Ratsherrngruppen gab (de vorrad, de sittende rat, de narad), die sich alljährlich ablösten und von denen jede zwölf Mitglieder zählte. -- Die Stadt Osnabrück


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hat einstmals eine bedeutende politische Rolle gespielt und hatte eine Stellung inne, die der Reichsunmittelbarkeit nahezu gleichkam. Ihre Glanzzeit erlebte sie etwa in den letzten hundert Jahren vor Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges. Im 17. Jhd. wurde ihre Autonomie erheblich durch die landesherrliche Macht beschnitten. Der historischen Stellung Osnabrücks nach innen und außen entspricht die Entwicklung der Wehrverfassung, die H. Blömker ( 1290) bis 1648 darstellt. -- F. Grolle ( 1340) behandelt auf Grund umfangreichen Archivmaterials Stüve als Bürgermeister von Osnabrück. Da der Staatspolitiker Stüve aus dem Kommunalpolitiker hervorgegangen ist, muß man sich wundern, daß jetzt erst die Untersuchung der Stüveschen Kommunalpolitik erfolgt, nachdem die staatspolitische Wirksamkeit in letzter Zeit (vgl. Jberr. 4, 773 S. 421) wiederholt behandelt ist. Im vorliegenden ersten Teile der Arbeit wird die Stellung Stüves zur Osnabrücker Stadtverfassung untersucht, um die er während seiner 31 jährigen Tätigkeit als Bürgermeister (1833--64) gekämpft hat.


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