V. Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

Im Rahmen der tschechoslowakischen Landeskunde (Nr. 59) erschien ein stattlicher Band auch über den Staat und seine Geschichte, an dessen Bearbeitung Kapras der Hauptanteil zugehört. Darin finden sich Abschnitte wie Entwicklung des Staatsgebietes, Geschichte der Verfassung und Verwaltung, Sprach- und Nationalitätengeschichte, die Geschichte der Militärorganisation. Rauscher verfaßte die entsprechenden Abschnitte über die Slowakei und Karpathenrußland. -- »Die staatsrechtlichen Beziehungen des Ascher Gebietes zur Krone Böhmen« untersucht R. Klier in einer Prager Dissertation (Jahrb. d. phil. Fak. d. dt. Univ. Prag VI, 20--21), wobei er besonders das Hin- und Herschwanken zwischen Reichsunmittelbarkeit und Zugehörigkeit zu Böhmen herausarbeitet. -- Beachtlich auch für den Rechtshistoriker werden die Untersuchungen des Kunsthistorikers Guth ( 18) über die Sankt-Wenzelskrone, die immer staatliche Krone war, nach französischem Muster hergestellt wurde und aus der Zeit Wenzels IV. erhalten ist. --Hobzeks ( 19) Untersuchung über die Majestas Carolina kommt zu dem Ergebnis, daß keine nennenswerten Einflüsse des römischen Rechtes festzustellen sind. --Vaněček ( 58) setzt seine früheren Studien über die Immunität, diesmal für die mährischen geistlichen Güter, fort und ergänzt in wünschenswerter Weise die oben genannte Arbeit Zatscheks vom rechtshistorischen Standpunkte. --Kristen ( 27) untersucht ähnlich wie Friedrich die Tätigkeit des böhmischen Hofgerichtes für die Zeit von 1453--57. Zu beklagen ist der Verlust der Protokolle, die bei den Manngerichten in den deutschen Bezirken Trautenau, Elbogen, Eger und Glatz geführt wurden. --Markov ( 32), ein guter Kenner des böhmischen Landrechtes,


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behandelt die Anfangsstadien des gerichtlichen Verfahrens nach böhmischem Landrechte und verspricht, auch die weiteren Prozeßstadien in ähnlich ausführlicher Weise zu untersuchen. --Klecanda ( 25) ergänzt seine früheren Arbeiten über die Geschichte des böhmischen Inkolats vor der verneuerten Landesordnung durch genaue Beschreibung der königlichen Zustimmung und der Formalitäten beim böhmischen Landrecht.


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