VI. Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.

Für die Geschichte der städtischen Verfassung und Finanzverwaltung in Pommern liefert die Dissertation G. Fenglers < 2064>, der das Einnahmeverzeichnis von 1349 und das Kämmereibuch von 1361--1411 der Stadt Greifswald untersucht, einen wertvollen Beitrag. So erhalten


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wir z. B. wichtige Aufschlüsse nicht nur über die verschiedenen Einnahmequellen und über die personellen und sachlichen Ausgaben der Stadt, sondern auch gleichzeitig über die wirtschaftlichen Zustände Greifswalds (Zünfte, Stadtgüter, Jahrmarkt, städtische Betriebe usw.), seine Verfassung und seine Verwaltung. Daß die untersuchten Quellen weder alle Einnahmen noch alle Ausgaben der Stadt aufführen, erklärt sich zum größten Teil durch die Existenz von städtischen Betrieben, deren Rechnungslegung lediglich vor dem Rate erfolgte, deren Gelder also nicht durch die Kämmereikasse liefen.

Die geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses zwischen Großgrundbesitzer und Bauer ist im Hinblick auf die große Bedeutung dieses Problems für die Gegenwart in den letzten Jahren bereits verschiedentlich Gegenstand eingehender Untersuchungen gewesen, denen allerdings leider oft die zuverlässige quellenmäßige Grundlage fehlte, so daß ihre Ergebnisse vielfach schief und unzutreffend sind. Dieser Mangel haftet erfreulicherweise der Darstellung des Bauernlegens und der Kolonisation des 16. Jh.'s in Ostpommern durch E. Gohrbandt < 1761> nicht an. Vielmehr kann er als Frucht jahrelangen intensiven Aktenstudiums den sicheren Nachweis dafür erbringen, daß neben der Ritterschaft auch die Herzöge und Städte in gleicher Weise am Bauernlegen beteiligt waren, erstere in vielen Fällen (z. B. in den Ämtern Lauenburg und Rügenwalde) überhaupt den Anfang damit machten. Im übrigen bringt Verf. auch wesentlich Neues über den Umfang des Bauernlegens, mit dem die große Kolonisation des 16. Jh.'s in ursächlichem Zusammenhange steht, im 17. und 18. Jh. sowie über die Maßnahmen, die die preußischen Könige im 18. Jh. zum Schutz der Bauern in Pommern trafen. -- Im Gegensatz zu Gohrbandt, der sich in seiner Arbeit auf das 16. bis 18. Jh. beschränkte, zieht M. Mecke < 1762>, der die Grundbesitzverteilung im Kreise Rummelsburg untersucht, insofern den zeitlichen Rahmen weiter, als er diese Frage von etwa 1300 ab bis auf den heutigen Tag verfolgt. Während seine Ausführungen über die ma.'- liche Kolonisation und Besiedlung dieses Gebietes in wesentlichen Punkten noch einer Ergänzung bzw. einer Korrektur bedürfen (vor allem bezüglich der Besitzgeschichte der v. Lettow, v. Zitzewitz, v. Massow und v. Puttkamer, welch letztere er außerdem u. E. zu Unrecht von dem Geschlecht der Swenzonen ableiten will), gelangt er für die spätere Zeit zu im großen und ganzen abschließenden Ergebnissen (übermäßige, annähernd 50 Prozent betragende Abnahme des Bauernlandes seit dem 16. Jh. bis in die zweite Hälfte des 19. Jh.'s, für die Verf. allerdings doch wohl allzu ausschließlich die zahlreichen Kriegswirren verantwortlich macht, Bedeutung des Großgrundbesitzes für die innere Kolonisation unter Friedrich dem Großen, unheilvolle Wirkung der Agrarreformen des 19. Jh.'s).

Die Dissertation R. Bergers < 1955>, die von dem Verf. etwas irreführend als Rechtsgeschichte der schwedischen Herrschaft in Vorpommern bezeichnet ist, da sie lediglich die durch die Schwedenherrschaft hervorgerufenen Veränderungen aufzeigen will, läßt klar und deutlich erkennen, in welch geringem Umfange sich schwedische Rechtseinrichtungen und -anschauungen in Schwedisch-Vorpommern durchgesetzt haben. Erst Gustav IV. (1806--1815) hob die bis dahin immer noch bestehende alte herzogliche Verfassung auf, ohne daß sich jedoch seine eigenen gesetzgeberischen Maßnahmen wegen der französischen Besetzung hätten realisieren lassen.


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