VI. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

H. Netz < 1956> behandelt die »Osnabrücker Gerichte bis zum Beginn des 14. Jh.'s« und kommt zu gewissen haltbaren


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Ergebnissen. An sich ist die ältere Gerichtsverfassung der Stadt Osnabrück ein schwieriges Kapitel. Die Stadt besitzt kein geschriebenes Stadtrecht. Für die Forschung sind daher bis weit ins 13. Jh. hinein die urkundlich erscheinenden Gerichtspersonen die Hauptgrundlage. -- G. Zimmer < 1958> vergleicht das alte niedersächsische Meierrecht mit dem Reichserbhofrecht über die Möglichkeit des Hofverlustes durch Abmeierung und durch Steuerunfähigkeit. -- Im 12. und 13. Jh. fand eine Einwanderung von niederländischen Kolonisten, die eine besondere Technik und Erfahrung für die Bearbeitung der Sumpf- und Bruchlandschaften aus ihrer Heimat mitbrachten, in das Marschengebiet zwischen Weser und Elbe statt. Die fremden Siedler bedangen sich für ihre Kultivierungsaufgaben besondere Rechte aus, die im besonderen Maße auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Rechts an dem ihnen überwiesenen Boden lagen. Über Recht und Gericht dieser holländischen Kolonisten hat R. Wiebalck < 1959> einen quellenmäßig gesicherten Aufsatz geschrieben. -- H. Fischer < 1732> behandelt auf Grund von Judenbriefen und Judenprivilegien des Goslarer Rates die Steuern der Juden, den Judenschutz der Stadt und die Judenrechtsverhältnisse während des 14. Jh.'s. Das bürgerliche Judenrecht wurde in Goslar seit der zweiten Hälfte dieses Jh.'s durch ein bedingtes städtisches Judenrecht abgelöst. -- A. C. Schwartings < 1960> Arbeit ist ein Teil der weitausholenden Dissertation »North West Germany 1789--1815«. Diese »Untersuchung über den Einfluß des französischen Regimes wollte vor allem die Auswirkungen der Neuerungen auf die breite Masse der Bevölkerung darstellen, die an nichts weiter als an ihrer eigenen Wohlfahrt interessiert war«. Schw. gewinnt bei seinen Arbeiten den Eindruck, daß die Pläne der Franzosen an sich gut waren. Doch die oft zu ungeschickten Beamten, die immer drückender werdenden Lasten und die Nachteile der Kontinentalsperre beschworen den mächtig anschwellenden Haß gegen die Franzosen herauf. Den nationalen Gegensatz übersieht Schw. anfänglich völlig. Die Übersetzung genügt keineswegs, ein Literaturverzeichnis fehlt ganz. -- In gut durchgearbeiteter Darstellung schildert J. Weidemann < 1961> das Westfälische Staatsrecht. Er sieht den Wert seiner Arbeit nicht in der Schilderung des Vorhandenen, sondern in der Untersuchung des Gewordenen. Er weist die Ursache des vollkommenen Mißerfolges in ihrer ganzen Tiefe auf und zeigt so, warum das Königreich Westfalen von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Die wichtigsten Ursachen waren die Zerrüttung des Staatshaushaltswesens, die sittliche Verwahrlosung der herrschenden Kreise und vor allem die ganze politische Unmöglichkeit des Staatsgebildes.


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