III. Historische Landeskunde.

Sprater <in 211, S. 23--27> teilt neue römische Straßenfunde innerhalb der Hardt und in der Umgegend von Kaiserslautern mit und sucht sie in das pfälzische Straßen- und Befestigungssystem einzugliedern. In Sturmfels' wenig veränderter Neuauflage hessischer Ortsnamen < 447> mit zeitlichen Belegformen und im allgemeinen richtigen sprachlichen und rechtlichen Erklärungen vermißt der wissenschaftliche Benutzer die Angabe der urkundlichen Belegstellen; das Register der Neuausgabe des Codex Laureshamensis (s. o.) konnte noch nicht verarbeitet werden. --Lübeck < 1425; 1933/34, 2485> sammelt


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die urkundlichen ma.'lichen Nachrichten der vor 1200 bezeugten Orte in den Kreisen Hünfeld und Fulda (einschließlich Gersfeld) und gibt für jeden reiche Literaturnachweise. Über die Hilfsmittel von Landau und Reimer geht er weit hinaus und liefert so den Grundstock für künftige ortsgeschichtliche Forschung; einleitend verweist er auf die verschiedenartigen siedlungs- und überlieferungsgeschichtlichen Voraussetzungen in den drei Bezirken.

In Stengels Atlasserie folgt die territorialgeschichtliche Bearbeitung der Ämter Wolfhagen und Zierenberg im hessisch-sächsischen Grenzgebiet durch Schröder-Petersen < 1423; 1931, 395, S. 439>. Schon die Siedlungsgeschichte führt in die Auseinandersetzung über die Stammesfrage und den »Sächsischen Hessengau« hinein; in gründlicher Befassung mit den Quellen und den Arbeiten von K. Wenck, Stengel und Eckhardt sieht Verfasserin im Lande zu beiden Seiten der Diemel altes hessisches Stammland, das erst nach späterer sächsischer Eroberung den Namen »Saxonia« und »Engern« erhielt, bis sich in territorialer Zeit der Hessenname wieder durchsetzte. In der Streitfrage über den Bestand einer oder zweier Grafschaften entscheidet sie sich (Arnulfurkunde von 897) für das Vorhandensein mehrerer Grafschaften vor und nach 939 und sieht in der Nordgrenze des späteren Klosteramtes Hasungen die Südgrenze der sächsisch-hessischen Grafschaft. Für die territoriale Entwicklung sind charakteristisch die großen Gegensätze von Mainz, Köln, Paderborn und Hessen sowie, eine Folge hiervon, ein starker Adel. Die Mainzer Grafschaftsrechte werden im Zusammenhang mit den Burgenerwerbungen von Malsburg, Schartenberg und Schöneberg in die Zeit Erzbischof Adalberts I. (1109--37) angesetzt, ohne daß die verwickelten Verhältnisse völlig geklärt werden können. Das landschaftlich nordwärts gerichtete Klosteramt Hasungen, von Mainz gegründet und aus altem Fritzlarer Gebiet dotiert, ist namentlich durch seine Vögte, die Inhaber der Grafschaft Maden, politisch immer mit dem Süden verbunden gewesen und wurde der Ausgangspunkt für das Vordringen der Landgrafen bis zur allmählichen Durchsetzung eines geschlossenen Territoriums in ständiger Auseinandersetzung mit Mainz. Der militärische Gesichtspunkt steht in diesem umstrittenen und aufgelockerten Grenzgebiete ganz im Vordergrunde. Reste adeliger Gerichtsbarkeit halten sich bis ins 19. Jh. Grenzkapitel, Textbeilagen, Register und Atlas wie bei den früheren Veröffentlichungen dieser Reihe. -- Von der Mundartenforschung her versucht Mitzka (Mittlgn. Universitätsbund Marburg 1936, S. 2-12) das Problem der sächsisch-fränkischen Stammesgrenze durch Hinweis auf ostdeutsche Forschungsergebnisse zu lösen. Gegenüber dem sonst so wichtigen Einflusse des Territoriums auf die Gestaltung der Sprachgrenzen betont er die Festigkeit des sächsischen Sprachgebietes südlich der Diemel trotz seiner politischen Eingliederung ins Hessische als Folge eines stark ausgebildeten Grenzergefühles; die aufgestellten Thesen bedürfen noch einer stärkeren Unterbauung. Das Territorium Worms, dessen Entwicklung Seiler < 2203> behandelt, ist ein Beispiel, wie trotz aller rechtlichen Voraussetzungen unter Bischof Burkhard im 11. Jh. (günstige Verkehrslage, Grundbesitz, meist aus Reichsgut, Vogteigewalt, Grafschaftsrechte und Bannforst in der Gegend von Worms, im Lobdengau, um Wimpfen und Weilburg) infolge Mangels an zielbewußter bischöflicher Politik die Zusammenfassung zum machtvollen Territorium ausbleibt, namentlich nachdem in den Pfalzgrafen dem Bistum ein weltlicher Gegner mit ganz anderen Energien erwachsen ist, dem auch noch die Vogteirechte über das ganze Stift übertragen werden.


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Walbrach < 1421> weist, einer Anregung Th. Mayers folgend, kurz auf die rheinfränkischen Landfriedensgrenzen von 1179, 1328, 1354 und 1368 als Belege für die Ausdehnung eines rheinfränkischen Gemeinschaftsgefühls im MA. hin. -- Auf die siedlungsgeschichtliche Arbeit Bernhards, Die beiden Ingelheim und ihre Umgebung < 1561> verweisen wir wegen des Versuches einer Jh. für Jh. rückwärts schreitenden Rekonstruktion des Landschaftsbildes anhand urkundlicher Zeugnisse. Unter dem ma.'lichen »Reichsforst« wird kein Wildbann (»forestris«), sondern nur ein als »Heide« zu bezeichnender Teil des Reichsgutes (»fiscus«) verstanden. Gegenüber großer Beständigkeit der Landschaft und Besiedlung bis zum 18. Jh. bringt das 19. und 20. Jh. starke wirtschaftliche Veränderungen. -- Den bisher nicht geklärten Ursprung des Besitzes der Grafen zu Kappenberg in der Wetterau möchte Mittermaier < 752> aus Reichsgut herleiten, kann aber dafür auch nur allgemeine Gründe wie Verwandtschaft des Geschlechtes mit Liudolfingern und Saliern oder engere Beziehungen zu den Staufen anführen. -- W. Müller lokalisiert das umstrittene »Placitum generale bei dem Haselberg« (Arch. hess. Gesch. N. F. 19, S. 327--331) bei Bischofsheim und versucht den Umfang der cometia abzugrenzen; die Entstehung dieses Bezirkes, der offenbar in rechtlichem Zusammenhange mit dem Reichswildbann der Dreieich steht, bleibt ungeklärt.


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