1. Gerichtsverfassung.

Der Umfang der Freigrafschaft Volmestein deckt sich nach Schnettler < 1972> fast ganz mit dem der entsprechenden Gogerichtsbezirke, ihre Grenzen mit denen der Kirchspiele. Die Zuständigkeit des Freigerichts erstreckt sich auf die Freigüter der Stuhlfreien und auf die sog. »durchschlächtig eigenen« Güter. Aus dieser doppelten Zuständigkeit wie aus der Tatsache, daß noch im 16. Jh. echte Dinge bezeugt sind, schließt Schn., daß der Ursprung der Freigrafschaft in einer fränkischen Grafschaft zu suchen ist. An anderer Stelle (Auf roter Erde 11, S. 1--3) weist Schn. (Der Reichsgedanke in der Veme) auf eine Reihe von Tatsachen hin, die ihm für eine fortdauernde Verbindung der Freigerichte mit der königlichen Gewalt und mit dem Reich zu sprechen scheinen. -- In keinem Gebiete Westfalens waren die Bezirke der Landgerichte in solchem Maße durch patrimoniale Jurisdiktionen durchbrochen wie im Bistum Paderborn, wo sie im 18. Jh. etwa ein Drittel aller Ortschaften umfaßten. Hinsichtlich der sachlichen und räumlichen Zuständigkeit bestanden jedoch große Unterschiede. Teils eignete ihnen volle Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit, auch in der Feldmark, teils beschränkten sie sich auf eine Binnengerichtsbarkeit und auf niedere Zivilsachen. Die schwierige Frage der Herkunft dieser seit dem 15. Jh. nachweisbaren Gerichtsbarkeiten, an der sowohl der Adel wie geistliche Institute Teil haben, hat Voß < 1974> mit Zurückhaltung und ohne eine klare Entscheidung zu treffen behandelt. Daß sie zu Anfang des 19. Jh.'s mit den Patrimonialgerichten des Ostens auf eine Stufe gestellt und ihnen dann auch in der Gerichtsorganisation gleichgestellt worden sind, ist für die geschichtliche Beurteilung ohne Belang.


Diese Seite ist Bestandteil des Informationsangebots "Jahresberichte für deutsche Geschichte" aus der Zwischenkriegszeit (1925-1938)