3. Siedlungsfragen.Das Buch von
Schneider <
1427> stellt eine Art Ortslexikon für die Provinz Westfalen (mit
Ausnahme der Kreise Siegen und Wittgenstein) unter Beschränkung auf die bis 1300 vorkommenden Ortschaften dar. Den
urkundlichen Belegen und Namensformen sind in knappster Form gehaltene geschichtliche Nachrichten beigefügt. Der
Benutzer wird allerdings gut tun, von dieser Erstlingsarbeit weder Vollständigkeit und erschöpfende Sammlung
der Belege und Literaturangaben zu verlangen, noch eine durchgehende kritische Prüfung der Quellenstellen und
selbständige Bestimmung der Örtlichkeiten zu erwarten, sondern sich mit einigen Lücken und Mängeln
von vornherein abzufinden. -- Die Sammlung der Flurnamen Westfalens ist vor einer Reihe von Jahren vom
Westfälischen Heimatbund begonnen und dann von der Volkskundlichen Kommission für Westfalen übernommen
worden. An eine Veröffentlichung des ganzen gesammelten Flurnamenschatzes kann jedoch nicht gedacht werden,
vielmehr wird man sich auf die Herausgabe von Sammlungen für einzelne Bezirke beschränken. Ein Anfang ist mit
dem Buche von Schoppmann <
452> gemacht worden, das den Flurnamenbestand der Soester Börde
(einschl. der Soester Feldmark) enthält. Die Namen sind ortschaftsweise alphabetisch in der heute gültigen
Form aufgeführt; doch ist jeweils die mundartliche Lautform hinzugesetzt; urkundliche Namensformen aus älterer
Zeit sind nur in begrenztem Umfange herangezogen worden. Im ganzen bestätigt die Durchsicht des Namenvorrates die
auch anderwärts gemachte Erfahrung, daß der unmittelbare Ertrag für die geschichtliche Forschung nur
mäßig ist. Vermerkt sei das mehrfache Vorkommen der Bezeichnung Rodland, Rottland u. ä., deren
mundartliche Form überwiegend für die Ableitung von »roden« spricht. -- Die These von
Gregorius <
453>, daß der Flurname »Wöste« nicht Wüstung,
sondern Wald bedeute, muß in ihrem zweiten Teil dahin eingeschränkt werden, daß darunter in der Regel
Heide zu verstehen war. -- Vom siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkt aus, wenn auch nicht allein von diesem, verdienen
die verschiedenartigen Verzeichnisse bäuerlicher Höfe gewürdigt zu werden, die (z. T. aus
familienkundlichen Antrieben) in anhaltendem Maße erschlossen werden. Für das Gebiet der Grafschaft
Ravensberg ist von der landesherrlichen (jülich-bergischen) Verwaltung in den fünfziger Jahren des 16. Jh.'s
ein »Urbar« angelegt worden, das nicht lediglich den Grundbesitz des Landesherrn, sondern sämtliche
Höfe des Landes erfaßt, aber nur für die dem Landesherrn zustehenden die Angaben (z. B. über
Landmaße, Abgaben usw.) in voller Ausführlichkeit enthält. Man bekommt damit eine Übersicht
über die Ausdehnung und den Umfang der einzelnen Grundherrschaften und über den Anteil des Landesherrn, der
Kirche und des Adels am Boden. Eine Ausgabe des Ganzen ist in Vorbereitung. Ihr Bearbeiter, Herberhold
<
2092>, zeigt, wie die Anlage des Urbars mit einer Reform der Landes- und
Amtsverwaltung in Ravensberg in Zusammenhang stand und in welcher Weise die erforderlichen Erhebungen durchgeführt
worden sind. -- Die von dem Gräfl. Rietbergischen Sekretär Schwertener 1804 zusammengetragenen
»Materialien zum Staats- und Privatrecht der Grafschaft Rietberg«, die Flaskamp jetzt mit
verändertem Titel herausgegeben hat <
2095>, enthalten, außer einem Überblick über die
Geschichte der Grafschaft, als wertvollsten Bestandteil eine Übersicht über den gesamten damaligen Bestand an
bäuerlichen Anwesen in der Grafschaft Rietberg und über die gräflichen Höfe
S.508 außerhalb des Grafschaftsgebietes. Angehängt sind die Fassung des Rietbergischen Landesrechts nach der Weisung von 1697 und Erläuterungen über verschiedene Begriffe des bäuerlichen Rechts. -- Vgl. auch Segin (s. unten IV). |
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