III. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Die anregenden Ausführungen, in denen Bader die schweizerischen Einflüsse auf die oberrheinische Dorfverfassung untersucht < 1981>, beantworten zwar die Frage nach dem Vorhandensein


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eines Einflusses der bündischen Idee durchaus in bejahendem Sinne, betonen aber zugleich scharf die Grenzen, die dem genossenschaftlichen Streben nach Behauptung der kommunalen Selbstverwaltung im deutschen Südwesten gezogen waren, insbesondere durch das Fehlen einer Verbindung zwischen Stadt und Land und damit der Möglichkeit einer eigentlichen Staatsbildung. Das Urteil, daß die genossenschaftlichen Bestrebungen im Versuchsstadium stecken blieben, aber doch einen hörbaren Unterton im staatlichen Leben abgaben, dürfte den Tatbestand treffend kennzeichnen. Die Entwicklung eines ländlichen Patriziats, wie sie in der Schweiz gleichsam als Reaktion in der Erstarrungsperiode des ursprünglichen genossenschaftlichen Gedankens festzustellen ist, vermag B. auch für Südwestdeutschland wenigstens an einigen Beispielen nachzuweisen; der örtlichen Sonderforschung muß es vorbehalten bleiben, diesem Nachweis eine breitere Grundlage zu geben, wobei sich erwünschte Gelegenheit böte, die heute so eifrig betriebene sippenkundliche Sammeltätigkeit in den Dienst wertvoller geschichtlicher Erkenntnisse zu stellen. -- Auf dem Gebiet der Weistumsforschung sind für die Oberrheinlande noch viele Wünsche zu erfüllen. Die Ausführungen Kollnigs < 1980> enthalten einstweilen vorwiegend Anregungen und Bemerkungen organisatorischer Art; es bleibt zu hoffen, daß die offenbar schon geleistete positive Arbeit bald durch den Druck der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. --Finsterwalder < 1982> veröffentlicht zwei Bruchstücke von Colmarer Weistümern, die, in Urkundentexten versteckt, schon an anderer Stelle gedruckt vorlagen, und ein Weistum von Andolsheim, das die früheren Drucke bei Grimm und Hanauer ergänzt und berichtigt. -- Von dem Reichslandwerk des Elsaß-Lothringischen Instituts ist der erste Halbband des noch ausstehenden zweiten Bandes erschienen, der die Verfassung und Verwaltung behandelt < 1115>. Was früher über die Vorzüge des ersten und dritten Bandes gesagt worden ist <vgl. 1931, S. 463; 1933/34, S. 639>, findet sich auch hier in vollem Maß bestätigt. Das Kernstück dieses Halbbandes bildet die von Schwander und Jaffé geschriebene Verfassungsgeschichte, die neben den im Lauf der letzten Jahre zu diesem Thema erschienenen Vorarbeiten auch noch manches unveröffentlichte Quellenmaterial benutzen konnte; für ein endgültiges geschichtliches Urteil liegen die vielumstrittenen Wandlungen des elsässischen Verfassungsproblems wohl noch nicht weit genug hinter uns, und über manche Akzentverschiebung, die in dieser neuen Darstellung gegenüber der bisherigen Literatur vorgenommen wird, ließe sich immerhin streiten, doch ist hier nicht der Ort, um auf Einzelheiten einzugehen. Die übrigen Kapitel des vorliegenden Halbbandes sind der inneren Verwaltung, dem Finanz- und Gerichtswesen gewidmet und betreten damit ein Gebiet, auf dem das Problematische zurücktritt und auf dem die deutsche Arbeitsleistung in den Reichslanden entschieden ihre positivsten und unbestrittensten Erfolge zu verzeichnen hat; daß diese Dinge noch von maßgebenden Mitarbeitern erörtert werden konnten, die allein über die aus eigenster Erfahrung gewonnene Sachkenntnis verfügen, verleiht auch diesem Teil des Reichslandwerkes seine besondere unwiederholbare Bedeutung. Der noch ausstehende Halbband soll Kirche, Schule und Sozialpolitik behandeln und damit das Gesamtwerk zum Abschluß bringen. Das elsässische Parallelwerk < 1116>, das, allerdings unter Ausschluß Lothringens, die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der deutschen Zeit und der Nachkriegszeit darstellt, ist dem

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Ref. noch nicht zugänglich gewesen, doch kann wenigstens auf eine inzwischen erschienene Besprechung durch G. Wolfram in der Dt. Lit.-Ztg. (1937, Sp. 1301) hingewiesen werden, die den hohen Wert und die anerkennenswerte Objektivität dieser Veröffentlichung rühmend hervorhebt.


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