c) Reformationsgeschichte.

G. Kattermann läßt seinen früher <vgl. 1935, S. 527> angezeigten Untersuchungen über die reichsfürstliche und territoriale Politik des Markgrafen Philipp von Baden nunmehr eine noch umfangreichere Arbeit über die Kirchenpolitik dieses Fürsten folgen < 2388>. Obwohl auch auf diesem Gebiet ein Ausweichen vor großen Entscheidungen und gelegentlich unsicheres Lavieren der markgräflichen Politik festzustellen ist, kann ihr doch andererseits eine gewisse unparteiische Selbständigkeit, wie etwa in dem Religionsmandat des Jahres 1522, und ein gleichbleibendes Streben nach Besserung handgreiflicher Übelstände nicht abgesprochen werden. Die Neuerungen, die in dem Jahrfünft nach dem Bauernkrieg zur Durchführung kamen, betrafen vornehmlich das Pfründen- und Stiftungswesen, während eine spürbare Zurückhaltung vor entscheidenden Eingriffen in die kirchlichen Gebräuche und Sakramente den Markgrafen bei allem Reformeifer doch immer weit von einer ausgesprochenen Bindung an die neue Lehre fernhielt. Die Rückwendung zur altkirchlichen Tradition, die seit 1530 einsetzt, erscheint daher kaum als eine radikale Umkehr, zumal sie keineswegs sofort die Forderungen des Augsburger Abschiedes in voller Schärfe zur Geltung brachte. Eine angeblich schon im Jahre 1528 vorangegangene Reaktion in altkirchlichem Sinne wird von K. in wohlbegründeter Weise lediglich als Absage an den Zwinglianismus aufgefaßt.


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