IX. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

In einem meisterhaften Überblick faßt Huber < 2000> die Verfassungsentwicklung der Stadt Zürich von 1336 bis 1798 zusammen. Bemerkenswert ist für die Periode die Rolle der Zürcher Zünfte. In Schnyder < 1799> wurde der sachkundige Bearbeiter gefunden, der die Urkunden zur Geschichte der Zünfte Zürichs herausgab. Veröffentlicht ist auf nahezu 1000 Seiten das gesamte erreichbare Material, das durch mehrere Register erschlossen ist. Für nichtzürcherische Leser sei besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht, daß Zürichs Zünfte bis weit in die Neuzeit hinein den Zusammenhang mit den reichsdeutschen Zünften gepflegt haben (sog. interurbane Verbindungen). --Bauhofer < 1999> untersucht das Verhältnis der Reichsstadt Zürich zur geistlichen Gerichtsbarkeit und ist in der Lage, aus der Fülle des ungedruckten Materials eine tiefere Erkenntnis des Problems zu vermitteln, als dies bisher der Fall gewesen war (Allgemeines; Zürich und das bischöfliche Gericht zu Konstanz; das strafrechtliche Privilegium fori der Geistlichen; Ehesachen; Vaterschaftsklagen; Zins- und Zehntengerichtsbarkeit). --Rennefahrt < 2001> schließt mit der vorliegenden 4. Lieferung seine bernische Rechtsgeschichte ab. Sie enthält einen Überblick über die Rechtsentwicklung seit der helvetischen Revolution von 1798. --Sollberger < 2002> hat mit


S.593

seiner Erstlingsarbeit eine recht tüchtige Leistung geliefert. Die Stadt Diessenhofen, eine Gründung der Grafen von Kyburg, gelangte mit dem kyburgischen Erbe an die Habsburger und fiel 1460 durch Eroberung an die Eidgenossenschaft. Obschon einem Untertanengebiete einverleibt, genoß sie auch fernerhin eine gewisse Selbständigkeit (Stadtherrschaft, Stadtgemeinde, Bevölkerung, Gemeindeverfassung, Stadt und Kloster, Gerichtsorganisation). -- Aus der Feder von P. Liver erhalten wir die »Rechtsgeschichte der Landschaft Rheinwald« (Chur, Sprecher, Eggerling & Co., 209 S.). Die Landschaft, am Fuße des Splügen und des Bernhardin gelegen, ist seit dem 13. Jh. Walsergebiet. Die Freiherren von Sax-Misox und die Freiherren von Vatz haben an der Gründung dieser Kolonie maßgebenden Anteil besessen, so daß die Geschichte der Landschaft sich zunächst im Feudalwesen abspielt. Es erfolgt sodann nach der Auflösung des Herrschaftsverhältnisses die genossenschaftliche Organisation mit Selbstverwaltung des Waldes und der Alpen. Gerichtsgemeinde und Nachbarschaft haben sich schließlich in der neueren Zeit zum Kreis und zur politischen Gemeinde umgebildet.

Leist < 1998> hat seine Arbeit über die öffentliche Kritik und ihre Beschränkungen speziell auf Material aus den Schweizer Städten aufgebaut, wobei insbesondere die Sammlung schweizerischer Rechtsquellen Ergebnisse geliefert hat. Neben dem Gegenstand der öffentlichen Kritik werden die Ausdrucksmittel, die Örtlichkeiten der Kritik und die Eindämmung der öffentlichen Kritik und Sanktionen für deren Übertretung besprochen.


Diese Seite ist Bestandteil des Informationsangebots "Jahresberichte für deutsche Geschichte" aus der Zwischenkriegszeit (1925-1938)