IV. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

Goerlitz < 2077> zeichnet die Entwicklung der schlesischen Rechtsgeschichte in der Breslauer juristischen Fakultät von den Tagen Gaupps über die Blütezeit unter Rehme und das völlige Aussetzen in den Jahren 1918--33 bis zu ihrem erfreulichen Wiederaufleben in der Gegenwart. G.'s eigene Arbeiten < 2078, 2082 und unten bei Breslau Abschn. VII> bieten hierfür den Beweis. Das Stadtrecht der ursprünglich zu Mähren gehörigen Stadt Leobschütz, das uns in einem Privileg Ottokars II. von 1275 vorliegt, aber sicher auf die Zeit seines Großvaters Ottokar I. zurückgeht, trägt nach G. < 2082> im Gegensatz zu den flämischen Rechtsnormen des Breslauer Bistumslandes ausgesprochen fränkischen Charakter. Es hat die Stadt zum Mittelpunkt eines bedeutenden


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Rechtskreises werden lassen, der außer zahlreichen mährischen Städten auch Kranstädt OS. umfaßte. Ferner spielte Leobschütz als Oberhof für einen Großteil des Fürstentums Jägerndorf-Troppau eine beachtliche Rolle, die durch eine von Latzke in Verbindung mit Goerlitz vorbereitete Ausgabe von Urteilssprüchen klargelegt werden soll. Das älteste, bisher unbekannte Strafbuch von Schweidnitz veröffentlicht Gantzer < 2081>; es kann als Vorläufer des späteren Liber proscriptorum bezeichnet werden. -- Gestützt auf eingehende Forschungen in den Archiven von Breslau, Prag, Warschau und Wien stellt Nowogrodzki < 872; Rez. v. M. Laubert, Z. Ver. Gesch. Schles. 72, S. 548 ff.> die Wirksamkeit des späteren Polenkönigs Sigismund I. als Herzog von Troppau und Glogau, Statthalter der Lausitz und Oberlandeshauptmann von Schlesien dar, wie sie sich am stärksten in den Jahren 1504--06 entfaltet hat, ein kurzes Kapitel schlesischer Verwaltungsgeschichte, das -- wie N. mit Bedauern feststellen muß -- zu einer engeren Verbindung Schlesiens mit Polen nicht geführt hat. Auf eine ähnliche »versäumte Gelegenheit« lenkt ihr Augenmerk übrigens auch die Schrift von Popiołek < 871>, welche die vorübergehende Möglichkeit behandelt, zu Beginn der Hussitenkriege einen stärkeren Einfluß Polens auf die schutzbedürftigen Fürstentümer Schlesiens zu begründen.


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