II. Preußen.

Die zum 200jährigen Gründungstag des preußischen Justizministeriums herausgegebene Festschrift < 2312> bringt in ihrem ersten Teil eine Darstellung seiner Geschichte und darüber hinaus der preußischen Justizverwaltung und des preußischen Rechts von der Begründung des Geheimen Rates bis zur Gegenwart. Eingehend ist vor allem die friderizianische Zeit und ihre Reform behandelt. Thiesing stützt sich dabei vornehmlich auf das einschlägige Schrifttum, benutzt aber auch Archivalien und handschriftliche Darstellungen des Ministeriums. Die Entwicklung des Reichsjustizamtes, die Vereinheitlichung der Justizverwaltung seit 1933, die Geschichte der Anwaltschaft werden besonders behandelt, die großen Juristen Cocceji, Carmer, Suarez und Savigny in besonderen Beiträgen gewürdigt. -- In einer geschichtlichen und systematischen Darstellung gibt v. Schröter < 2309> auf


S.352

Grund archivalischer Studien und an Hand der verschiedenen Quellenwerke einen Überblick über das Recht der Haushaltsführung in Preußen im 18. Jh. -- Im Rahmen der Veröffentlichungen der preußischen Archivverwaltung zur Geschichte der Reformzeit legt Vaupel < 2310> den ersten Band über die Heeresorganisation vor. Er umfaßt die Zeit vom Zusammentritt der Heeresorganisationskommission bis zum Dezember 1808. Im Gegensatz zu der Winterschen Veröffentlichung hat V. die Akten über die Reformbestrebungen vor 1806 nicht berücksichtigt. Inhaltlich sind die meisten veröffentlichten Akten bekannt, zum erstenmal erscheinen sie aber in ihrem sachlichen Zusammenhang. Den größten Teil nehmen die Akten der Herresreorganisationskommission ein. Über den Rahmen des unmittelbar Heeresgeschichtlichen hinaus sind noch zahlreiche, meist unbekannte Akten und Briefe, Berichte und Denkschriften aufgenommen, die zeitbedingte Maßnahmen der Landesverteidigung, die politischen Ereignisse betreffen oder die Stimmung in Volk und Heer kennzeichnen. Sie verstärken das in den Akten sich spiegelnde anschauliche Bild von dem Anteil des Heeres an den Vorbereitungen für den Befreiungskampf. Die Veröffentlichung der Akten ist in jeder Weise mustergültig. Zahlreiche Verweise erleichtern die Benutzung. Sorgfältig ist die Wiedergabe der Akten und der aktenkundlichen Vermerke. Eine eingehende Würdigung der Veröffentlichung bringt R. Stadelmann (H. Z. 160, S. 363--368).


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