IV. Recht und Verfassung.

In einem Aufsatz über das Stift Neuzelle und die Stände der Niederlausitz erörtert W. Ölmann < 2317> zunächst die Entwicklung der ständischen Selbständigkeit infolge des häufigen Wechsels des regierenden Hauses in einem Gebiet, das stets nur Nebenland von Böhmen, Sachsen oder Brandenburg war. Der Abt von Neuzelle hatte die gleiche Stellung wie die übrigen Standesherrschaften, als geistlicher Stand sogar noch gewisse Ehrenvorrechte, mußte jedoch seit der Reformation als einziger katholischer Stand seinen Mitständen beim Regierungsantritt in Form eines Reverses bestimmte Versicherungen für die Rechte und Privilegien seines Landes und seiner Untertanen abgeben; über diesen Revers kam es wiederholt zu Streitigkeiten, bei denen sich der Kaiser also oberste Instanz für das Stift, der Kurfürst von Sachsen aber vermittelnd einsetzte. -- Keine eigentlich ständegeschichtliche Darstellung beabsichtigt der Aufsatz von Steller über den Sorauer Adel um 1500 < 2066>. Er beruht im wesentlichen auf Lehnsbriefen und bringt sehr eingehende Nachrichten zur Güter- und Familiengeschichte der Geschlechter, die in der kurzen sächsischen Periode von 1490 bis 1512 als in der Bibersteinschen Herrschaft Sorau ansässig nachweisbar sind. -- Das bäuerlich-gutsherrliche Rechtsverhältnis, wie es vor der Bauernbefreiung in der ganzen westlichen Kurmark bestand, zeigt das außerordentlich klar gefaßte Urbar von Abbendorf (Prignitz) von 1786, das U. Wille im Auftrage der Landesbauernschaft herausgab < 2079>. Man erhält von den Diensten, aber andererseits doch auch von den Rechten der Bauern einen Begriff, soweit die Dinge in jener Zeit selbst geklärt waren. Aber gerade die strittigen Fragen sind ja wiederum bemerkenswert; begegnen doch derartige strittige Fragen auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens im 18. Jh., die zu beseitigen man im alten Staate nicht mehr die Kraft fand, die vielmehr erst durch das Zeitalter der Reformen zusammen mit der Mehrzahl der überkommenen Verhältnisse beseitigt wurden. Es wäre wichtig, zu untersuchen, inwieweit diese späte ländliche Verfassung von der Lage im 16. Jh. in der gleichen Gegend abweicht.


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