V. Rechts- und Verfassungsgeschichte.

A. Ritter < 2093> gibt einen kurzen Überblick über die Geschichte der Göttinger Ratsverfassung im Mittelalter bis zum J. 1690, deren quellenmäßige Untersuchung bisher noch fehlt, und fügt eine Liste der Ratsherren von 1534 bis zu diesem Jahre bei, die an die in den drei Bänden des Göttinger Urkundenbuches abgedruckten Listen anschließt. -- R. Figge < 2321> hat in einem Vortrag das 400jährige Jubiläum des Celler Stadtrechts behandelt, das von 1537 bis zur Französischen Revolution im Gebrauch war. Nachdem es 1810 abgeschafft war, wurde es nach der Restauration zunächst wieder eingeführt, verschwand aber allmählich im 19. Jh., da es sich überlebt hatte. -- F. Wahl < 2322> will »das Verfassungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsleben Schaumburg-Lippes im Hinblick auf die durch den Grafen Wilhelm vollzogene Gestaltung des Landes und Sinnerfüllung des Staatswesens« behandeln. Er untersucht im vorliegenden, an sich geschlossenen Teile dieser Arbeit nach einer Darstellung der Verfassung des Landes und der Organisation der Verwaltung die Neubestimmung der Verwaltungsaufgaben durch den Grafen Wilhelm in ihrer Wirkung auf das innerstaatliche Leben und kommt zu dem Ergebnis, daß dieser die Möglichkeiten seiner Stellung genau erkannt und voll ausgeschöpft hat. Es war ihm eben bei seinem kleinen, übersehbaren Lande möglich, alle Verhältnisse wirklich lebendig zu durchdringen. Es gelingt dem Verfasser, diese Zusammenhänge von staatlichem Handeln und volklichem Leben in der landesherrlichen Tätigkeit klar darzustellen. -- G. Agena < 2324> untersucht die Besitz- und Vererbungsformen des Grundeigentums in Ostfriesland, wie sie sich unter dem Einfluß der machtpolitischen und geistesgeschichtlichen Gesichtspunkte gewandelt haben, und berücksichtigt dabei das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anerbenrechtes. Die germanische Zeit und die Zeit der Volksrechte (lex Frisionum) und der Partikularrechte von den gemeinfriesischen Küren und Landrechten bis zum ostfriesischen Landrechte werden ausführlich behandelt. Die Darlegungen bilden eine zuverlässige Grundlage für weitere Forschungen.


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